Deutschland
Bundesbeauftragter
... für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Daten- und Informationsverarbeitung bei den öffentlichen Stellen und Behörden des Bundes (z.B. Bundeskriminalamt), sowie im nicht-öffentlichen Bereich, bei den Telekommunikations- und Postdienstunternehmen und den privaten Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen, wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert.
weiterLandesbeauftragte
... für den Datenschutz
Die Kontrolle des Datenschutzes bei den Behörden und öffentlichen Stellen in den Bundesländern wird von der/dem jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz ausgeübt (in Berlin wird diese Aufgabe vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wahrgenommen).
Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
weiterAufsichtsbehörden
... in den Ländern für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
Die Kontrolle des Datenschutzes bei privaten Datenverarbeitern wird in Deutschland von den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in den Bundesländern ausgeübt. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden richtet sich dabei nach dem Hauptgeschäftssitz des Unternehmens (für private Unternehmen mit Geschäftssitz in Berlin ist der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig).
Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
weiterWeitere Datenschutzbeauftragte
... für die Religionsgemeinschaften
Auf Grund des verfassungsmäßig garantierten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen (Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung i.V.m. Art. 140 Grundgesetz) ist es dem Staat verwehrt, die Kirchen über den Umweg der Datenverarbeitung zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Die Kontrolle des Datenschutzes in den Kirchen wird daher von eigenständigen Datenschutzaufsichtsinstanzen der Relegionsgemeinschaften wahrgenommen.
Die Adressen der Datenschutzbeauftragten der Evangelischen Kirchen finden Sie hier![]()
Die Adressen der Diözesandatenschutzbeauftragten in der katholischen Kirche finden Sie hier![]()
... für die Rundfunkanstalten
Erfolgt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der journalistisch-redaktionellen Tätigkeit in einer Rundfunkanstalt, sind die Datenschutzgesetze nur eingeschränkt anwendbar. Es greift das so genannte “Medienprivileg” des § 41 Bundesdatenschutzgesetzes. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird in diesem Bereich von den Rundfunkdatenschutzbeauftragten (z.B. beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb)) kontrolliert.
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