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Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Berlin

Artikel 33 der Verfassung von Berlin gewährleistet das Recht jedes Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes und sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.

Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten (Artikel 47 der Verfassung von Berlin).

Berliner Beauftragter


...für Datenschutz und Informationsfreiheit

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Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Land Berlin und sichert so das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Seiner Kontrolle und Aufsicht unterliegen sowohl die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin als auch die nicht-öffentlichen (privaten) Stellen (z.B. Unternehmen, Vereine) mit Sitz in Berlin. Seit 1999 hat er darüber hinaus auch die Wahrung des Rechts auf Akteneinsicht und Informationszugang sicherzustellen.

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird vom Abgeordnetenhausvon Berlin für fünf Jahre gewählt und vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Dr. Alexander Dix wurde am 2. Juni 2005 erstmals zum Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewählt. Am 3. Juni 2010 wurde er für eine zweite Amtszeit wiedergewählt.

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Parlament


Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit macht regelmäßig von seinem Rederecht vor dem Parlament, dem Abgeordnetenhaus von BerlinExterner-link, Gebrauch. Die Textfassungen dieser Reden haben wir für Sie ebenso wie die Parlamentarischen Beratungen und Beschlüsse sowie die Mitteilungen des Berliner Senats zu den Themen Datenschutz und Informationsfreiheit dokumentiert.

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat mit dem Beginn der aktuellen Legislaturperiode einen ständigen Ausschuss “Digitale Verwaltung, Datenschutz und Informatioinsfreiheit” eingerichtet. Bis dato gab es einen Unterausschuss “Datenschutz und Informationsfreiheit” des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung.

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Datenschutzkontrolle


... in Berlin

Die Sicherstellung einer unabhängigen Datenschutzkontrolle ergibt sich nicht nur aus Art. 28 EG-Datenschutzrichtlinie, sondern wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht im sog. Volkszählungsurteil für notwendig erachtet.

Neben dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und der Selbstkontrolle durch die Betroffenen sind in Berlin weitere Instanzen mit Kontrollaufgaben im Bereich des Datenschutzes befasst.

Zunehmend an Bedeutung gewinnt die Eigenkontrolle der Behörden und Unternehmen durch den behördlichen bzw. betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Die Aufgabenstellung dieser internen Datenschutzbeauftragten ist im Zusammenhang mit der Vorabkontrolle und den Meldepflichten der verantwortlichen Stelle zu betrachten.

Unabhängig davon kontrolliert die Rundfunkdatenschutzbeauftragte die Einhaltung des Datenschutzes bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit einer journalistisch-redaktionellen Tätigkeit beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) verarbeitet werden.

Gesonderte Regelungen gelten auch für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Die Bistümer der Katholischen Kirche, die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen sowie die Jüdische Gemeinde zu Berlin haben daher rechtlich eigenständige Datenschutzordnungen und eigene Datenschutzaufsichtsinstanzen geschaffen.

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