Meldepflichten
Mit der Novellierung des BDSG und des BlnDSG im Jahr 2001 sind die Meldepflichten die die datenverarbeitenden Stellen sowohl im privaten als auch im öffentlichen bereich zu erfüllen haben erheblich reduziert bzw. vereinfacht worden.
Meldepflichten im privaten Bereich
Im privaten Bereich haben nach § 4 d Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) alle Firmen, die personenbezogenene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung bwz. der anonymisierten Übermittlung speichern, Meldungen an die zuständige Aufsichtsbehörde abzugeben.
Hierzu wurde vom Düsseldorfer Kreis (Oberste Aufsichtsbehörden) ein Meldeformular entwickelt, das zum Downloaden bereitsteht. Zu den weiteren Modalitäten und vor allem zu den Ausnahmen von der Meldepflicht finden Sie nähere Erläuterungen in dem Merkblatt, das zusammen mit einer Ausfüllanleitung dem Meldeformular beigefügt ist. Der Inhalt der Meldepflicht wird in § 4 e BDSG vorgegeben.
Merkblatt zur Meldepflicht nach § 4d BDSG.pdf
Meldeformular nach § 4d BDSG zum Register nach § 38 BDSG.pdf
Anlage zum Meldeformular nach § 4 d BDSG.pdf
Ausfüllhinweise zum Meldeformular nach § 4 d BDSG.pdf
Meldepflichten im öffentlichen Bereich
Für öffentliche Stellen des Landes Berlin wurde die Meldepflicht zum Berliner Dateienregister abgeschafft. Dafür ist jetzt jede datenverarbeitende Stelle nach § 19 Abs. 2 BlnDSG verflichtet, eine Dateibeschreibung zu erstellen und zur Einsichnahme für jedermann (beim behördlichen Datenschutzbeauftragten) bereitzuhalten (§ 19a Abs. 1 Satz 4 und 5 BlnDSG).
Für die Dateibeschreibung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, es müssen jedoch die Angaben nach § 19 Abs. 2 BlnDSG aufgeführt sein. Die Senatsverwaltung für Inneres hat ein Muster für eine solche Dateibeschreibung entwickelt. Dieses Muster hat nur empfehlenden Charakter, da keine feste Form vorgeschrieben ist.


