Merkblatt - Gesundheit und Soziales
Hier finden Sie Musterschreiben an folgende Stellen:
- Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,
- Deutsche Rentenversicherung Bund,
- Bezirksämter (Unterlagen aus dem Gesundheitswesen der ehemaligen DDR),
- Krankenkassen,
- Krankenhäuser,
- behandelnde Ärzte,
- Sozialleistungsträger (z.B. Sozialamt, Wohngeldamt).
Über jeden Bürger, der in der gesetzlichen Krankenversicherung (also bei der AOK oder einer anderen Krankenkasse seiner Wahl), in der Renten-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung versichert ist, werden hochsensible personenbezogene Daten bei den Krankenkassen, den Trägern der Rentenversicherung des Bundes und der Länder und den Arbeitsämtern gespeichert. Diese Daten unterliegen – ebenso wie Angaben, die Bürger bei den Sozialämtern, Wohngeldämtern und den Kindergeldkassen angeben müssen – dem Sozialgeheimnis (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I-).
Die Auskunftserteilung wird erleichtert, wenn Sie die Art der Sozialdaten, über die Sie Auskunft wünschen, näher bezeichnen. Dies ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für die Auskunftserteilung; Ihr Wunsch kann also nicht abgelehnt werden, wenn Sie diese zusätzlichen Informationen nicht geben können.
Ergibt die Auskunft, dass bestimmte Sozialdaten unrichtig sind, können Sie deren Berichtigung verlangen. Wenn Sie feststellen, dass bestimmte Sozialdaten entweder von vornherein nicht hätten gespeichert werden dürfen oder zumindest jetzt nicht mehr für die Aufgabenerfüllung der Krankenkasse oder des Sozialamtes erforderlich sind, können Sie entweder deren Löschung oder Sperrung verlangen. An die Stelle der Löschung tritt nur dann eine Sperrung, wenn einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen oder eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist (§ 84 Abs. 3 Ziff. 1, 3 SGB X). Indem Sie eine Löschung beantragen, erklären Sie zugleich, dass durch eine Löschung Ihre schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Eine Sperrung der Sozialdaten führt dazu, dass diese ohne Ihre Einwilligung nur noch übermittelt oder genutzt werden dürfen, wenn es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und die Sozialdaten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären (§84 Abs. 4 SGB X).
Sie können außerdem bei Ihrer Krankenkasse verlangen, dass die Daten, die auf Ihrer Krankenversichertenkarte gespeichert sind, mit Hilfe eines Lesegerätes lesbar gemacht werden. Dies kann auch bei Ihrem behandelnden Arzt geschehen, soweit dieser über ein Lesegerät verfügt. Auf der Krankenversichertenkarte dürfen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen lediglich folgende Daten gespeichert sein:
- Name Ihrer Krankenkasse,
- Ihr Name,
- Ihr Geburtsdatum,
- Ihre Anschrift,
- Ihre Versichertennummer,
- eine besondere Ziffer, die auf Ihren Status als Versicherter hinweist,
- Beginn und ggf. Ende des Versichertenschutzes.
Weitere Daten (insbesondere über Ihren Gesundheitszustand bzw. Untersuchungsergebnisse) dürfen hier nicht gespeichert sein.
Soweit Sie in einem Krankenhaus stationär oder bei einem niedergelassenen Arzt behandelt worden sind, können Sie Einsicht über die zu Ihrer Person vorhandenen Behandlungsunterlagen oder Übersendung von Kopien dieser Unterlagen verlangen, wenn Sie bereit sind, diese Kopien zu bezahlen.
Musterschreiben:
- Auskunftserteilung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg über die zur Person gespeicherten Daten

- Auskunft Deutsche Rentenversicherung Bund

- Auskunftserteilung der Krankenkasse über die in Anspruch genommenen Leistungen

- Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen

- Überprüfung der auf der Krankenversicherungskarte gespeicherten Daten

- Berichtigung von Sozialdaten

- Speicherung von Daten zur Person im Gesundheitswesen der ehemaligen DDR

- Löschung und Sperrung von Sozialdaten

- Auskunftserteilung über gespeicherte Sozialdaten

- Antrag auf Akteneinsicht beim Jobcenter, Wohngeld- oder Sozialamt



