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Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Rechtliche Bewertung


Schließt sich effektive Strafverfolgung und der Einsatz von Anonymisierungsdiensten gegenseitig aus? Was ändert sich durch das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung?

Strafverfolgung trotz Anonymisierung

Oft wird argumentiert, dass durch Anonymisierungsdienste eine effektive Strafverfolgung verhindert würde. Dies muss aber nicht der Fall sein. Beispielsweise hat der Anonymisierungsdienst JAP eine datenschutzfreundliche Möglichkeit zur StrafverfolgungExterner-link in seinen Dienst integriert. Dabei hat man die in den Telefonnetzen vorgesehene Möglichkeit der Mitteilung bei einem bestimmten Anschluss ankommender Verbindungen (Fangschaltung) zum Vorbild genommen: Die Bedarfsträger können mit der notwendigen richterlichen Anordnung nach §§ 100 a, b Strafgesetzbuch jeden Betreiber einer anonymisierenden Zwischenstation (jeden Mixbetreiber) zur Überwachung bestimmter Internetadressen für die Zukunft verpflichten. Im Ergebnis werden nur die Aktionen der Nutzenden protokolliert, die derart überwachte Adressen aufrufen. Alle anderen Nutzenden bleiben geschützt – so wie eine Telefonüberwachung nur jeweils einen Telefonanschluss betrifft.

Technisch wird eine Überwachungsmaßnahme folgendermaßen umgesetzt: Ruft eine Nutzerin oder ein Nutzer die Internetadresse auf, so erkennt ausschließlich der letzte Mix die Zieladresse, da er die Anfrage direkt an sie weiterleitet. Im Falle des Aufrufes einer überwachten Adresse informiert der letzte Mix den vorletzten Mix und dieser wieder seinen Vorgänger usw. Der erste Mix schreibt nun die IP-Adressen der Nutzenden, die auf die überwachte Adresse zugegriffen haben, in eine Protokolldatei.

Eine Protokollierung aller Verkehrsdaten, wie im Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ab dem 1. Januar 2009 vorgesehen, wird von den Betreibern aus rechtlichen und technischen Gründen abgelehnt. Rechtlich betrachten sich die Betreiber von Anonymisierungsdiensten zutreffend als Anbieter von Telemedien, für die die Bevorratungspflicht nicht gilt. Technisch ist der notwendige Speicheraufwand viel höher als beispielsweise für einen Internet-Zugangsprovider. Während dieser nur die in einem Zeitraum an einen Nutzenden vergebene IP-Adresse speichern muss, müsste jeder Mix jede einzelne Verbindung protokollieren. Zudem würde eine solche Protokollierung den Zweck eines Anonymisierungsdienstes natürlich ad absurdum führen. Wird die Vorratsdatenspeicherung nicht gestoppt, so werden wohl JAP und andere Anonymisierungsdienste aus dem Ausland betrieben werden und damit die momentan angebotenen, moderaten Strafverfolgungsmöglichkeiten verloren gehen. Das zeigt, dass die Vorratsdatenspeicherung in diesem Zusammenhang die Strafverfolgung sogar erschwert, statt sie zu erleichtern.

Rechtliche Bewertung

Die Aufzeichnung oder Protokollierung von Daten über die Nutzung bestimmter Internetdienste ist unzulässig. Der Einsatz von Cookies ist nur nach Aufklärung und mit Zustimmung der Nutzenden für einen konkreten Einsatzzweck zulässig (§§ 12, 13 Abs. 1 Satz 2 Telemediengesetz (TMG)) . Insbesondere die Art und Weise der Cookie-Nutzung durch Webseiten-übergreifende Werberinge ist unzulässig, da hierfür i. d. R. keine Einwilligung der nutzenden Person und keine Geschäftsbeziehung zwischen ihr und dem Betreiber des Werberinges vorliegt.

Die IP-Adresse ist ein personenbezogenes Datum, dessen Aufzeichnung nur insoweit und nur so lange erlaubt ist, wie sie zur Diensterbringung erforderlich ist. Damit dürfen Betreiber von Internetangeboten nur protokollieren, welche IP-Adressen zu welchem Zeitpunkt welche Webseiten abgerufen haben, soweit dies für die Diensterbringung oder die Abrechnung erforderlich ist (§ 15 Abs. 1, 4 TMG). Für die Erbringung des Dienstes ist die Protokollierung in aller Regel nicht erforderlich. An der grundsätzlichen Unbeobachtbarkeit der Internet-Nutzung hat sich auch durch das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nichts geändert. Zwar sollen danach ab Januar 2009 die Internetzugangsanbieter die an die Teilnehmenden vergebenen IP-Adressen für 6 Monate speichern und zum Abruf für Polizei, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste bereithalten (§ 113a Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG), i. d. F. des Gesetzes v. 21. Dez. 2007). Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten diese Regelung allerdings für unvereinbar mit deutschem Verfassungsrecht. Selbst wenn das Gesetz der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten sollte, verbietet es ausdrücklich die Speicherung von Kommunikationsinhalten und Daten über aufgerufene Internetseiten auf Vorrat (§ 113a Abs. 8 TKG).

Allerdings speichern in der Realität viele Webserver in Deutschland (rechtswidrig) und im Ausland, mit welcher IP-Adresse welche Internetseite zu welchem Zeitpunkt aufgerufen wurde. Suchmaschinen speichern Suchanfragen weltweit langfristig in personenbezogener Form (z. B. Google 18 Monate). Webangebote verfolgen mittels Cookies und anderer Mechanismen jede Bewegung ihrer teilweise identifizierbaren Nutzerinnen und Nutzer auf ihren Webseiten.

Dagegen hilft nur aktiver informationeller Selbstschutz. Die Nutzerinnen und Nutzer sollten sich genau über die Speicherpraxis der aufgerufenen Webseiten informieren und Seiten meiden, die keine oder unzureichende Informationen enthalten. Sie sollten nur solche Suchmaschinen nutzen, die die Suchergebnisse nicht langfristig speichern. Durch Konfiguration des Browsers können Cookies abgelehnt oder kontrolliert werden. Und schließlich ist es ratsam, Anonymisierungsdienste zu nutzen, die zumindest vor der Beobachtung durch private Dritte schützen.

Die Nutzung von Angeboten im Internet soll aus gutem Grund anonym und unbeobachtbar möglich sein. Sie ist in einer freiheitlichen Gesellschaft Teil der Informations- und Meinungsfreiheit. Gegen zunehmende Überwachungstendenzen von staatlicher und privater Seite sollten sich Surferinnen und Surfer zur Wehr setzen, indem sie die vorhandenen Werkzeuge zum informationellen Selbstschutz (z. B. Anonymisierungsdienste) verwenden.
14.11.2008