Schule
Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, muss jede Schule eine Vielzahl von personenbezogenen Daten über die Schülerinnen und Schüler sowie von deren Eltern (oder Erziehungsberechtigte) verarbeiten. Dabei werden nicht nur die “normalen” personenbezogenen Informationen, wie z. B. Name und Anschrift, erhoben und gespeichert, sondern auch eine Fülle weiterer wesentlich sensiblerer Daten (Noten, soziales Verhalten, Gesundheitsverhältnisse usw.).
Welche personenbezogenen Daten in der Schulverwaltung, zu welchem Zweck und durch wen verarbeitet werden dürfen, ist in Berlin gesetzlich im Schulgesetz für Berlin (SchulG) sowie die SchuldatenVO geregelt. Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass die dortigen Bestimmungen im Schulalltag missachtet werden. In der Regel ist dies auf die Unkenntnis der gesetzlichen Vorgaben und auf fehlende allgemeine Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten zurückzuführen.
Nachfolgend haben wir für Sie einige datenschutzrechtliche Themen aus dem Schulalltag zusammengestellt.
Internetnutzung an Schulen
Die Nutzung des Internets in der Berliner Schule ist mittlerweile der Normalfall geworden. Die Ausstattung der Schulen hat sich erheblich verbessert. Gleichwohl tauchen immer Fragen auf, sowohl zur Nutzung des Internets für Unterrichtszwecke, zum Aufbau von eigenen Angeboten und Veröffentlichungen der Berliner Schulen sowie zu den Möglichkeiten, über den Rahmen des Unterrichts hinaus, auch in der Freizeit den Schülern Nutzungen anzubieten.
weiterInhaltskontrolle von Schüler-Mobiltelefonen
Die Mutter eines Schülers beschwerte sich bei uns darüber, dass Lehrkräfte an der Schule ihres Sohnes die Handys einer ganzen Klasse eingezogen und deren gespeicherte Inhalte kontrolliert hätten. Von der Schule wurde dieser Sachverhalt bestätigt. Ziel der Aktion sei es gewesen, Videos mit gewaltverherrlichenden bzw. nationalsozialistischen Inhalten zu finden und von den Schülern löschen zu lassen.
Auszug aus dem Jahresbericht 2006
weiterAushang mit Schülerleistungen im Klassenzimmer
Eltern haben sich mehrfach bei uns darüber beschwert, dass Lehrer die Versäumnisse von Schülern (z.B. Hausaufgaben nicht gemacht, sich nicht am Unterricht beteiligt, Arbeitsmaterial zu Hause vergessen) auf großen Listen im Klassenzimmer aushängen würden.
Auszug aus dem Jahresbericht 2006
weiterZulässigkeit der Weitergabe von Elterndaten durch die Schule an Dritte
Immer wieder beschweren sich empörte Eltern bei uns darüber, dass ihre Adressdaten auf einem Elternabend, an dem sie nicht teilgenommen haben, von dem/der Klassen-lehrer/in oder den Elternvertretern – zumeist als Teil einer Adressenliste – an die anderen Eltern in der Klasse weitergegeben wurden. In einem besonderen Fall wurde dadurch die geschützte – im Einwohnermelderegister gesperrte – Adresse von Pflegeeltern eines Kindes, das von seinem leiblichen Vater mehrfach misshandelt worden war und vor diesem versteckt lebt, mit nicht absehbaren Folgen für das Kind an Dritte bekannt gegeben.
Auszug aus dem Jahresbericht 2006
weiterÜberprüfung von Meldedaten durch Schulämter bei der Anmeldung zur Einschulung
Auszug aus dem Jahresbericht 2007
Verschiedenen Pressemeldungen des Jahres 2007 war zu entnehmen, dass die Schulämter die Angaben der Eltern, die ihre Kinder für das nächste Schuljahr zur Einschulung an einer Grundschule anmelden, verstärkt kontrollieren würden. Zum Nachweis des tatsächlichen Lebensmittelpunktes würde von den Betroffenen u. a. die Vorlage von z. B. Mietverträgen, Strom- und Telefonrechnungen, GEZ-Anmeldungen usw. verlangt werden.
weiterDie neugierige Schule -zum Verwendungszweck von Schulbescheinigungen
Auszug aus dem Jahresbericht 2009
Ein aufgebrachter Vater beschwerte sich darüber, dass die Schule seines Sohnes die erbetene (allgemeine) Schulbescheinigung nur unter der Voraussetzung ausstellen würde, dass zuvor der Verwendungszweck angegeben wird. Dieser sei auf Anweisung der Schulleitung schriftlich im Sekretariat festzuhalten. Die Schulleitung bestätigte das Verfahren und gab als Begründung für die Erhebung und Speicherung des Verwendungszwecks die “Vermeidung des Missbrauchs von Schulbescheinigungen” gegenüber Dritten an.
weiterVideoüberwachung an Schulen
Auszug aus dem Jahresbericht 2009
Allgemeine Erwägungen
Die Sozialräume, in denen wir uns alltäglich (im Beruf, im Verkehr, in der Freizeitgestaltung) bewegen, werden zunehmend durch Videoüberwachungstechniken beobachtet und kontrolliert. Diese Kontrolle ist grundsätzlich mit Eingriffen in die Grundrechte der davon erfassten Personen verbunden. Der Einsatz dieser Techniken ist daher generell nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Erfolgt er in der Schule, steht er darüber hinaus in direktem Widerspruch zu deren Bildungsauftrag. Die Schule hat die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu Persönlichkeiten heranzubilden, die fähig sind, das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit und der Menschenwürde zu gestalten (§1 SchulG). Eine (objektive oder subjektiv gefühlte) Beobachtung und Kontrolle der Schülerinnen und Schüler in der Schule unter Einsatz von technischen Überwachungsmaßnahmen steht den genannten Werten und damit der Erfüllung des schulischen Auftrags diametral entgegen. Der Einsatz von Videoüberwachungstechnik in und an Schulen ist daher grundsätzlich als problematisch anzusehen.
weiterAutomatisierte Schülerdatei
Im September 2007 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung in einer Pressemitteilung mit, dass in Berlin eine “zentrale Schülerdatenbank” aufgebaut werden soll, “um exakte Planungsdaten zur Verfügung zu haben”. Unser Angebot, das Projekt datenschutzrechtlich zu begleiten, wurde von der Senatsverwaltung aufgegriffen, nachdem sich die Pläne für eine derartige Datei konkretisiert hatten.
Auszug aus dem Jahresbericht 2010
weiterWeitergabe von Adressdaten an den Schulfotografen
Immer wieder erreichen uns Eingaben, in denen sich die Eltern von Schülerinnen und Schülern über den Umgang mit ihren Adressdaten durch Schulfotografen beschweren. Die externen Dienstleister werden von den Schulen regelmäßig eingeladen, um Klassenfotos oder Bewerbungs- und Portraitfotos von den Schülerinnen und Schülern anzufertigen. Werden die Fotos von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern abgenommen, schließen diese einen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Schulfotografen. Die Schule stellt für die Anfertigung der Fotografien lediglich Zeit und Raum zur Verfügung. Dadurch entstehen in der Regel keine vertraglichen Beziehungen mit dem externen Dienstleister. Anders verhält es sich jedoch, wenn dieser für die Schule auch die Schülerausweise im Scheckkartenformat herstellt. Diese enthalten neben dem Lichtbild der Schülerin oder des Schülers auch den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers. Ein Vater beschwerte sich z. B. darüber, dass diese Daten vom Fotografen auch genutzt wurden, um für nicht bestellte Portraitaufnahmen seines Sohnes eine Rechnung zu erstellen.
Auszug aus dem Jahresbericht 2010
weiterErfassung von kurzzeitigen Abwesenheiten vom Unterricht
Eine Schülerin beschwerte sich darüber, dass an ihrer Schule der Gang zur Toilette während des Unterrichts von der Lehrkraft notiert werde. Die Namen der Schülerinnen und Schüler, die ihrem “natürlichen Bedürfnis” nachgehen, würden in Listen erfasst. Die Listen würden in den Klassenbüchern verbleiben und erst vernichtet, wenn sie “voll sind”. Der Sachverhalt wurde uns von der Schulleitung auf Nachfrage bestätigt. Begründet wurde die “Erfassung der Toilettengänge” damit, dass es in der Vergangenheit mehrfach zu Sachbeschädigungen in den Toilettenräumen gekommen sei.
Auszug aus dem Jahresbericht 2010
weiterDer /die Schuldatenschutzbeauftragte
Die Daten verarbeitenden Stellen in den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Berliner Verwaltung sind verpflichtet die Ausführung der Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen . Zur Umsetzung dieser Verpflichtung haben sie einen “behördlichen Datenschutzbeauftragten” sowie einen Vertreter schriftlich zu bestellen . Dies gilt auch für die Berliner Schulen, in denen die Funktion der behördlichen Datenschutzbeauftragten von den Schuldatenschutzbeauftragten ausgeübt wird.
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