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Überprüfung Ihrer Daten

Behördliche Register

In behördlichen Registern – beispielsweise Melderegister, Pass- und Personalausweisregister sowie Fahrerlaubnis- und Fahrzeugregister – werden zahlreiche Daten von Bürger:innen gespeichert. Wenn Sie wissen möchten, welche Angaben diese behördlichen Dateisysteme zu Ihnen enthalten, können Sie bei den zuständigen Behörden eine Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO beantragen.

Selbstauskunft Melderegisterdaten

Nach § 10 Bundesmeldegesetz (BMG) haben Sie das Recht auf Auskunft über die bei den Meldebehörden bzw. im Melderegister zu Ihnen gespeicherten Daten. Mitzuteilen ist Ihnen dabei auch, an welche Stellen Ihre Daten übermittelt wurden, sofern keine Auskunftsbeschränkung besteht (§ 11 BMG). Kein Auskunftsrecht besteht beispielsweise in Bezug auf bestimmte nicht-automatisierte Datenübermittlungen sowie hinsichtlich der Datenabrufe durch einige Justiz- und Sicherheitsbehörden. Wenn Sie Auskunft zu Ihren im Melderegister gespeicherten Daten erhalten möchten, können Sie sich an das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) oder das Bürgeramt Ihres Bezirks wenden. Hierfür stellen wir Ihnen Musterschreiben zur Verfügung, die Sie am Ende dieser Seite finden.

Selbstauskunft Pass- und Personalausweisregister

Sie können bei den Pass- und Personalausweisbehörden Auskunft darüber verlangen, welche Daten in den jeweiligen Registern über Sie gespeichert werden. Falls Sie Auskunft zu Ihren im Pass- und Personalausweisregister gespeicherten Daten erhalten möchten, können Sie sich an das LABO oder das Bürgeramt Ihres Bezirks wenden. Hierfür stellen wir Ihnen unten stehend ein Musterschreiben zur Verfügung.

Selbstauskunft Fahrerlaubnis- und Fahrzeugregister

Nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) haben Sie das Recht auf Auskunft über die zu Ihnen im Fahrerlaubnisregister (§ 58 Abs. 1 StVG) sowie Fahrzeugregister (§ 39a Abs. 1 StVG) vorliegenden Daten. Dem Antrag auf Auskunft aus dem Fahrerlaubnisregister ist ein Identitätsnachweis beizufügen. Bei schriftlicher Antragstellung kann dies vor allem durch Beifügung einer Kopie des Personalausweises oder Passes erfolgen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung). Wenn Sie wissen möchten, welche Daten über Sie im Fahrerlaubnis- oder Fahrzeugregister gespeichert sind, senden Sie ein entsprechendes Auskunftsersuchen an das LABO. Sie können hierzu unser Musterschreiben verwenden, das Sie weiter unten abrufen können.

Übermittlungs- bzw. Auskunftssperren im Melderegister

Jede Person kann über eine andere Person Auskunft über deren Namen und gegenwärtige Anschrift erhalten (einfache Melderegisterauskunft: § 44 BMG). Über Tag und Ort der Geburt, frühere Namen, Familienstand, Staatsangehörigkeit, ehemalige Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, gesetzliche Vertreter:innen, gegebenenfalls Sterbetag und -ort wird eine Auskunft nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann (erweiterte Melderegisterauskunft: § 45 BMG).

Dass eine solche Melderegisterauskunft über Ihre Daten an andere Personen und Privatunternehmen erteilt wird, können Sie unterbinden, wenn Sie eine Auskunftssperre beantragen. Hierfür müssen Sie das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person aus der Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG).

Ferner können Sie einzelne weitere Datenübermittlungen an bestimmte Institutionen, wie zum Beispiel an Parteien, Mandatsträger:innen, das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sperren bzw. einschränken lassen (unter anderem § 50 Abs. 5 BMG, § 58c Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz (SG), § 36 Abs. 2 BMG, § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG). Der Widerspruch gegen diese Weitergabe Ihrer Daten ist formlos und ohne die Angabe von Gründen möglich. Dieser wird im Melderegisterdatensatz zu Ihrer Person vermerkt. Hierfür können Sie das jeweilige Musterschreiben nutzen, das sie unten stehend finden.