Eine Person zeigt mit einem Stift auf ein Diagramm.
Behörden

Federführende Aufsichtsbehörde

Bürger:innen wie Unternehmen können sich nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich auch bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen an die Aufsichtsbehörde vor Ort wenden. Dieses Prinzip wird auch als One-Stop-Shop bezeichnet. Es bedeutet, dass sich Bürger:innen im Fall einer Beschwerde über ein Unternehmen nicht an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Unternehmens, sondern vielmehr an diejenige ihres eigenen Wohnorts wenden können. Die Aufsichtsbehörde vor Ort wird dann diejenige Behörde kontaktieren, die für das betreffende Unternehmen zuständig ist. Diese für das Unternehmen zuständige Behörde heißt federführende Aufsichtsbehörde.

Das One-Stop-Shop-Prinzip soll sicherstellen, dass jedes in der Europäischen Union (EU) bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Unternehmen in der Datenschutzbehörde vor Ort eine einheitliche Ansprechpartnerin vorfindet. Für Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen EU/EWR-Mitgliedstaaten ist die Aufsichtsbehörde am Sitz der Hauptniederlassung die zentrale Ansprechpartnerin bzw. die federführende Aufsichtsbehörde. Diese soll die jeweiligen Datenschutzfragen mit den anderen europäischen Datenschutzbehörden abstimmen. Die Unternehmen sollen so von dem Aufwand entlastet werden, sich innerhalb der EU mit unterschiedlichen Datenschutzbehörden auseinandersetzen zu müssen.

Gleichermaßen werden die Bürger:innen entlastet, nicht mühsam die federführende Aufsichtsbehörde heraussuchen und kontaktieren zu müssen. Das gilt insbesondere dann, wenn beispielsweise durch soziale Netzwerke oder andere international tätige Unternehmen personenbezogene Daten grenzüberschreitend verarbeitet werden. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingeht, leitet diese an die federführende Aufsichtsbehörde weiter und unterrichtet die betreffenden Bürger:innen über den Stand und das Ergebnis des Verfahrens.

Weitere Information liefert der Europäische Datenschussausschuss (EDSA) in seiner Leitlinie 8/2022 für die Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters.

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