Ein leerer Rollstuhl in einem Flur
Behörden

Sozialdaten

Das Sozialrecht erfasst angefangen von der Grundsicherung für Arbeitssuchende über die gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung auch das gesamte Kinder- und Jugendhilferecht sowie schließlich die soziale Pflegeversicherung und die Sozialhilfe. Die – nur beispielhafte – Aufzählung verdeutlicht, dass das Sozialrecht für eine Vielzahl der Bürger:innen von hoher Relevanz ist.

Da die betroffenen Menschen vielfach auf die Sozialleistungen angewiesen sind, um ihre Existenz sichern zu können, haben sie in der Regel keine Wahl, den mit der Beantragung von Sozialleistungen verbundenen Datenverarbeitungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten zuzustimmen. Da es im Bereich des Sozialleistungsrechts meistens um Sachverhalte geht, die weit in den Persönlichkeitsbereich hineinreichen und insoweit die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in besonderem Maße berührt werden, kommt dem Datenschutz hier eine besondere Bedeutung zu. Dies ist der Grund dafür, dass der Sozialdatenschutz eine wichtige Rolle im deutschen Datenschutzrecht einnimmt.

Die Vorschriften für die Datenverarbeitung finden sich für alle Sozialleistungen in erster Linie im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Ein eigenes Kapitel regelt dort den Schutz der Sozialdaten. Es enthält eine Vielzahl besonderer Regelungen für den Umgang mit den dem Sozialgeheimnis unterliegenden Daten.

Die Berliner Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung von Vorschriften über den Datenschutz bei den Sozialleistungsträger:innen des Landes Berlin, wie etwa den Sozialämtern. Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Jobcenter ist aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zuständig.

Zur weiteren Information stehen Ihnen Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen zur Verfügung.

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