Behördliche RegisterIn behördlichen Registern – beispielsweise Melderegister, Pass- und Personalausweisregister sowie Fahrerlaubnis- und Fahrzeugregister – werden zahlreiche Daten von Bürger:innen gespeichert. Wenn Sie wissen möchten, welche Angaben diese behördlichen Dateisysteme zu Ihnen enthalten, können Sie bei den zuständigen Behörden eine Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO beantragen.
- Selbstauskunft Melderegisterdaten
- Selbstauskunft Pass- und Personalausweisregister
- Selbstauskunft Fahrerlaubnis- und Fahrzeugregister
- Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister
- Musterschreiben an das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Musterschreiben an das Bürgeramt Ihres Bezirks
Selbstauskunft Melderegisterdaten
Nach § 10 Bundesmeldegesetz (BMG) haben Sie das Recht auf Auskunft über die im Melderegister zu Ihnen gespeicherten Daten. Mitzuteilen ist Ihnen dabei auch, an welche Stellen Ihre Daten übermittelt wurden, sofern keine Auskunftsbeschränkung besteht (§ 11 BMG). Kein Auskunftsrecht besteht beispielsweise in Bezug auf bestimmte nicht-automatisierte Datenübermittlungen sowie hinsichtlich der Datenabrufe durch einige Justiz- und Sicherheitsbehörden. Wenn Sie Auskunft zu Ihren im Melderegister gespeicherten Daten erhalten möchten, können Sie sich an das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) wenden. Hierfür stellen wir Ihnen ein Musterschreiben zur Verfügung, das Sie am Ende dieser Seite finden.
Selbstauskunft Pass- und Personalausweisregister
Sie können auch Auskunft darüber verlangen, welche Daten im Pass- und Personalausweisregister über Sie gespeichert werden. Falls Sie Auskunft zu Ihren im Pass- und Personalausweisregister gespeicherten Daten erhalten möchten, können Sie sich auch hierzu an das LABO wenden. Hierfür stellen wir Ihnen unten stehend ein Musterschreiben zur Verfügung.
Selbstauskunft Fahrerlaubnis- und Fahrzeugregister
Nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) haben Sie das Recht auf Auskunft über die zu Ihnen im Fahrerlaubnisregister (§ 58 Abs. 1 StVG) sowie im Fahrzeugregister (§ 39a Abs. 1 StVG) gespeicherten Daten. Dem Antrag auf Auskunft aus dem Fahrerlaubnisregister ist ein Identitätsnachweis beizufügen. Bei schriftlicher Antragstellung kann dies vorzugsweise durch Beifügung einer Kopie des Personalausweises oder Passes erfolgen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung). Wenn Sie wissen möchten, welche Daten über Sie im Fahrerlaubnis- oder Fahrzeugregister gespeichert sind, senden Sie ein entsprechendes Auskunftsersuchen an das LABO. Sie können hierzu unser Musterschreiben verwenden, das Sie weiter unten abrufen können.
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister
Jede Person kann über eine andere Person Auskunft über deren Namen und gegenwärtige Anschrift erhalten (einfache Melderegisterauskunft: § 44 BMG). Über Tag und Ort der Geburt, frühere Namen, Familienstand, Staatsangehörigkeit, ehemalige Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, gesetzliche Vertreter:innen, gegebenenfalls Sterbetag und -ort wird eine Auskunft nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann (erweiterte Melderegisterauskunft: § 45 BMG).
Dass eine solche Melderegisterauskunft über Ihre Daten an andere Personen und Privatunternehmen erteilt wird, können Sie unterbinden, wenn Sie eine Auskunftssperre beantragen. Hierfür müssen Sie das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person aus der Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG).
Ferner können Sie einzelne weitere Datenübermittlungen an bestimmte Institutionen – wie etwa Parteien, Mandatsträger:innen, das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften – sperren bzw. einschränken lassen (unter anderem § 50 Abs. 5 BMG, § 58c Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz (SG), § 36 Abs. 2 BMG, § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG). Der Widerspruch gegen diese Weitergabe Ihrer Daten ist formlos und ohne die Angabe von Gründen möglich. Dieser wird im Melderegisterdatensatz zu Ihrer Person vermerkt. Hierfür können Sie die Musterschreiben nutzen, das sie unten stehend finden.
Musterschreiben an das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
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Auskunft aus dem Melderegister
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Auskunft aus dem Pass- und Personalausweisregister
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Auskunft aus dem Fahrerlaubnis- und Fahrzeugregister
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Antrag auf Auskunftssperre
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Antrag auf Übermittlungssperre an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
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Antrag auf Übermittlungssperre an Parteien, Mandatsträger:innen, Presse und Rundfunk, Adressbuchverlage sowie Religionsgemeinschaften
In behördlichen Registern – beispielsweise Melderegister, Pass- und Personalausweisregister sowie Fahrerlaubnis- und Fahrzeugregister – werden zahlreiche Daten von Bürger:innen gespeichert. Wenn Sie wissen möchten, welche Angaben diese behördlichen Dateisysteme zu Ihnen enthalten, können Sie bei den zuständigen Behörden eine Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO beantragen.
Selbstauskunft Melderegisterdaten
Nach § 10 Bundesmeldegesetz (BMG) haben Sie das Recht auf Auskunft über die im Melderegister zu Ihnen gespeicherten Daten. Mitzuteilen ist Ihnen dabei auch, an welche Stellen Ihre Daten übermittelt wurden, sofern keine Auskunftsbeschränkung besteht (§ 11 BMG). Kein Auskunftsrecht besteht beispielsweise in Bezug auf bestimmte nicht-automatisierte Datenübermittlungen sowie hinsichtlich der Datenabrufe durch einige Justiz- und Sicherheitsbehörden. Wenn Sie Auskunft zu Ihren im Melderegister gespeicherten Daten erhalten möchten, können Sie sich an das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) wenden. Hierfür stellen wir Ihnen ein Musterschreiben zur Verfügung, das Sie am Ende dieser Seite finden.
Selbstauskunft Pass- und Personalausweisregister
Sie können auch Auskunft darüber verlangen, welche Daten im Pass- und Personalausweisregister über Sie gespeichert werden. Falls Sie Auskunft zu Ihren im Pass- und Personalausweisregister gespeicherten Daten erhalten möchten, können Sie sich auch hierzu an das LABO wenden. Hierfür stellen wir Ihnen unten stehend ein Musterschreiben zur Verfügung.
Selbstauskunft Fahrerlaubnis- und Fahrzeugregister
Nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) haben Sie das Recht auf Auskunft über die zu Ihnen im Fahrerlaubnisregister (§ 58 Abs. 1 StVG) sowie im Fahrzeugregister (§ 39a Abs. 1 StVG) gespeicherten Daten. Dem Antrag auf Auskunft aus dem Fahrerlaubnisregister ist ein Identitätsnachweis beizufügen. Bei schriftlicher Antragstellung kann dies vorzugsweise durch Beifügung einer Kopie des Personalausweises oder Passes erfolgen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung). Wenn Sie wissen möchten, welche Daten über Sie im Fahrerlaubnis- oder Fahrzeugregister gespeichert sind, senden Sie ein entsprechendes Auskunftsersuchen an das LABO. Sie können hierzu unser Musterschreiben verwenden, das Sie weiter unten abrufen können.
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister
Jede Person kann über eine andere Person Auskunft über deren Namen und gegenwärtige Anschrift erhalten (einfache Melderegisterauskunft: § 44 BMG). Über Tag und Ort der Geburt, frühere Namen, Familienstand, Staatsangehörigkeit, ehemalige Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, gesetzliche Vertreter:innen, gegebenenfalls Sterbetag und -ort wird eine Auskunft nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann (erweiterte Melderegisterauskunft: § 45 BMG).
Dass eine solche Melderegisterauskunft über Ihre Daten an andere Personen und Privatunternehmen erteilt wird, können Sie unterbinden, wenn Sie eine Auskunftssperre beantragen. Hierfür müssen Sie das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person aus der Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG).
Ferner können Sie einzelne weitere Datenübermittlungen an bestimmte Institutionen – wie etwa Parteien, Mandatsträger:innen, das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften – sperren bzw. einschränken lassen (unter anderem § 50 Abs. 5 BMG, § 58c Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz (SG), § 36 Abs. 2 BMG, § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG). Der Widerspruch gegen diese Weitergabe Ihrer Daten ist formlos und ohne die Angabe von Gründen möglich. Dieser wird im Melderegisterdatensatz zu Ihrer Person vermerkt. Hierfür können Sie die Musterschreiben nutzen, das sie unten stehend finden.
Musterschreiben an das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Auskunft aus dem Melderegister
- Auskunft aus dem Pass- und Personalausweisregister
- Auskunft aus dem Fahrerlaubnis- und Fahrzeugregister
- Antrag auf Auskunftssperre
- Antrag auf Übermittlungssperre an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Antrag auf Übermittlungssperre an Parteien, Mandatsträger:innen, Presse und Rundfunk, Adressbuchverlage sowie Religionsgemeinschaften