Eine Person in amtlicher Robe hält ein geöffnetes Buch in Händen.
Innere Sicherheit

Staatsanwaltschaft

Bei abgeschlossenen Verfahren erteilt die Staatsanwaltschaft nach § 491 Strafprozessordnung (StPO) Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls welche Daten zu Ihrer Person im Informationssystem MESTA gespeichert sind und zu welchem Zweck sie verwendet wurden. Die Auskunft kann nur unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden, etwa wenn eine Abwägung ergibt, dass Ihr Auskunftsrecht hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks, oder aufgrund eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses Dritter zurücktreten muss. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn in einem Verfahren noch ermittelt wird.

Die Löschung der Daten richtet sich nach den Aufbewahrungsbestimmungen für die Justiz. Die Staatsanwaltschaft führt die Löschung der Daten nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist von Amts wegen durch.