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Gesundheit

Patientendaten

Kernaufgabe des Datenschutzes im Gesundheitswesen ist der Schutz des Patientengeheimnisses. Patient:innen müssen wirksam vor einer unzulässigen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, insbesondere über ihren Gesundheitszustand, geschützt werden. Die Betroffenen sollen sich vertrauensvoll an eine Ärztin oder einen Arzt zum Zweck einer Untersuchung oder Behandlung wenden können, ohne fürchten zu müssen, dass die Informationen, die sie über sich offenlegen, in unzulässiger Weise genutzt werden.

Die rechtliche Verankerung dieses Schutzes findet sich zum einen in der standesrechtlichen und strafbewehrten Schweigepflicht der Angehörigen der Heilberufe (Berufsgeheimnis) und zum anderen in den Regelungen des allgemeinen und spezifischen Datenschutzrechts auf Bundes- und auf Landesebene (etwa Sozialgesetzbücher V und X, Infektionsschutzgesetz, Röntgenverordnung, Krebsregistergesetze, Krankenhausgesetze, Gesundheitsdienstgesetze). Gesundheitsdaten stehen nach Art. 9 DSGVO unter besonderem Schutz.

Angesichts eines zunehmenden Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien in der Gesundheitsversorgung (Telemedizin) und tiefgreifender organisatorischer Veränderungen – bedingt durch neue Versorgungsformen, eine stärkere Vernetzung der Akteure des Gesundheitswesens und die zunehmende Etablierung von Qualitätsmanagement – steht der Schutz des Patientengeheimnisses vor ständig neuen Herausforderungen.

Recht auf Einsicht in die Patientenakte

Das Recht auf Akteneinsicht zählt zu den zentralen Datenschutzrechten der Patient:innen. Es ist Grundlage für die Kenntnis des eigenen Gesundheitszustands und für die Bewertung der Behandlung, damit folglich Voraussetzung für die Wahrnehmung der medizinischen Selbstbestimmung und des medizinischen Rechtsschutzes.

Patient:innen haben grundsätzlich das Recht, auf Verlangen Einsicht in ihre Patientenakte zu erhalten. Das Einsichtsrecht ist für zivilrechtliche Behandlungsverhältnisse in § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Zudem findet sich das Recht auf Akteneinsicht in den Berufsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern wieder (§ 10 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin; § 7 Abs. 4 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Berlin).

Patient:innen können zudem gemäß Art. 15 DSGVO von Ärzt:innen Auskunft über die in dieser Vorschrift genannten Informationen verlangen. Auskunftsanträge nach Art. 15 DSGVO sind vollständig und unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu erfüllen. Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO hat zudem unentgeltlich zu erfolgen. Die Kostenfreiheit des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch darf nicht durch die Auferlegung von Portokosten unterlaufen werden. Denn Leistungsort der Auskunft ist der Wohnort der antragstellenden Person. Lediglich für eine wiederholte Auskunft kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

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