Jahresberichte

Rede zum Jahresbericht 2024

Meike Kamp am 12. Februar 2026 vor dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Stellungnahme des Berliner Senats zum Jahresbericht 2024

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

ich freue mich über die Gelegenheit anlässlich des Jahresberichts 2024 heute vor Ihnen sprechen zu dürfen. 

Datenschutz ist ein Thema, das die Bürgerinnen und Bürger in Berlin angesichts der zunehmenden Digitalisierung und auch vor dem Hintergrund digitaler Souveränität beschäftigt. Wir sehen das an dem massiven Anstieg in unseren Beschwerdezahlen, an der Anzahl von Hinweisen, die wir bekommen, und an dem starken Bedarf an Beratung. 

Im Jahr 2024 erreichten meine Behörde so viele Eingaben wie noch nie. In über sechstausend Fällen wandten sich Betroffene mit einer Beschwerde oder Beratungsanfrage an mein Team. Zudem meldeten private und öffentliche Stellen insgesamt 1.262 Datenschutzvorfälle. Dabei u. a. auch Fälle, in denen Daten in falsche Hände gelangt sind, die längst gelöscht hätten sein müssen. Und dieser Anstieg setzt sich steil fort: 2025 verzeichneten wir allein bei den Eingaben ein Plus von 50 Prozent.

Die Berliner Datenschutzbeauftragte prüft nicht nur die Anliegen von Betroffenen. Mein Team und ich bringen uns auch mit Stellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen ein, beraten die Verwaltung bei Digitalisierungsvorhaben und informieren Unternehmen und Verbände dazu, wie sie Datenschutzvorgaben bestmöglich umsetzen können. Darüber hinaus machen wir uns für die Informationsfreiheit stark.

Bürgerfreundlichkeit und Transparenz – das sind die Grundpfeiler einer modernen, der Gesellschaft zugewandten Verwaltung. Auf ihnen beruht das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in staatlichen Institutionen. Mit einem Transparenzgesetz könnten diese Pfeiler gestärkt werden.

Die Realität sieht anders aus: Informationsfreiheit und Transparenz werden etwa mit Blick auf die Debatte zur Sicherheit von Anlagen der kritischen Infrastruktur pauschal und undifferenziert als Sicherheitsrisiko stigmatisiert. Besonders irritierend ist, dass niemand in diesem Chor auch mal unaufgeregt auf die Bedeutung von Transparenz und Teilhabe und die demokratiefördernde Wirkung des Zugangs zu öffentlichen Informationen hinweist. In der öffentlichen Diskussion wird vielmehr der Eindruck erweckt, die geltende Rechtslage hätte diesen vermeintlichen Konflikt zwischen Geheimhaltungsinteresse zum Wohle und zur Sicherheit der Gesellschaft und dem Interesse an dem Zugang zu Informationen bisher nicht gesehen; das Informationszugangsrecht sei gar naiv ausgestaltet worden, und jetzt würde endlich gehandelt. 

Es ist und war alles schon da. 

Es gibt bereits gesetzliche Ausnahmetatbestände. Ich sage es einmal ganz deutlich: Sicherheitsbedenken in Bezug auf kritische Infrastrukturen können bereits nach der bestehenden Rechtslage ausreichend berücksichtigt werden.  

Dies reiht sich nach meiner Wahrnehmung ein, in einen negativen Trend: Es häufen sich die Diskussionen immer mehr darum, die Ausnahmetatbestände im Informationsfreiheitsrecht auszuweiten; das Argument ist dabei häufig schlicht: Der Aufwand sei zu groß! 

Können wir uns das leisten in einer Zeit, wo das Vertrauen in Staat und Verwaltung schwächelt? 

Ich möchte Sie nochmal dazu ermutigen, dem informationsfreiheitsfeindlichen Trend entgegenzuwirken und ein echtes Transparenzgesetz für Berlin zu erlassen!

Aber auch im Kleinen gibt es Stellschrauben, sich in Berlin für die Informationsfreiheit einzusetzen: Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2024 entschieden, dass Antragssteller:innen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zu identifizieren sind, unabhängig von ihrem Anliegen. Klar, auch nach dem Berliner IFG kann es spezifische Fälle geben, in denen es notwendig ist die informationssuchende Person zu identifizieren. Der Regelfall ist dies aber nicht. 

Zur zügigen, niedrigschwelligen und bürgerfreundlichen Bearbeitung sollte auf die Erhebung verzichtet werden. So haben wir uns auch gegenüber der Innenverwaltung positioniert, die sich anlässlich des Urteils mit einem Rundschreiben an die Berliner Verwaltung wandte. Wir werden informationspflichtigen Stellen weiterhin empfehlen, die Beantwortung von IFG-Anträgen auf diese unbürokratische Weise zu handhaben. 

Ich denke, die Grundeinstellung der Verwaltung zum Informationszugang ist ein entscheidender Punkt: Sind wir eine Verwaltung, die erstmal im Katalog der Ausnahmetatbestände blättert, oder sind wir eine Verwaltung, die an dem Maßstab prüft, den Informationszugang möglich zu machen. Letzteres sollte unsere Prämisse sein. 

Bei der Inneren Sicherheit hat uns 2024 der Einsatz automatisierter biometrischer Gesichtserkennungssysteme auf Anordnung der Berliner Staatsanwaltschaft beschäftigt. Zur Anwendung kam ein System von Kameras, das Personen verdeckt aus der Ferne im öffentlichen Raum erfassen und identifizieren kann. Es gleicht biometrische Merkmale wie Gesichtszüge automatisiert mit Bildern einzelner Personen ab. Biometrische Merkmale sind unveränderlich. Menschen können nicht einfach ihr Gesicht absetzen. Unsere Prüfung ergab, dass die von der Staatsanwaltschaft zugrundegelegten Rechtsgrundlagen weder speziell den Einsatz solcher Systeme regeln noch die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen. 

Meine Behörde hat die Staatsanwaltschaft 2024 daher gewarnt, dass ein zukünftiger Einsatz des Gesichtserkennungssystems gegen das Datenschutzrecht verstößt. Die Justizverwaltung wirft meiner Behörde nun in ihrer Stellungnahme zum Jahresbericht „einen massiven und unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit“ vor, weil die angeordnete Maßnahme richterlich bestätigt wurde. Ich habe aber keine richterliche Entscheidung bewertet, sondern die Anordnung einer polizeilichen Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft war Anlass für unsere Warnung. Die Staatsanwaltschaft ist verfassungsrechtlich Teil der Verwaltung und nicht des Gerichts. Als Exekutivorgan trifft sie eine eigene Entscheidung, die den Anforderungen von Art. 20 Grundgesetz genügen muss, und unterliegt damit der Aufsichtszuständigkeit meiner Behörde. Inhaltlich hat sich die Senatsverwaltung in der Stellungnahme zu unserem Jahresbericht nicht zu dem Vorgang positioniert. Etwa auch nicht zu der Frage, ob die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich eine Datenschutzfolgenabschätzung für die Maßnahme erstellt hat. 

Gerade beim Einsatz solcher in der Regel verdeckter Maßnahmen im öffentlichen Raum, deren Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund des Eingriffs in die Grundrechte vieler unbeteiligter Personen in Frage steht, bedarf es spezifischer strafprozessualer Normen. Die bestehenden Regelungen in der StPO sind schon nicht bestimmt genug, die umfassenden Möglichkeiten der biometrischen Fernidentifikation zu erfassen und verfassungsrechtlich einzuhegen. Entsprechend hat sich auch die gesamte Datenschutzkonferenz in einer Entschließung positioniert.

Zusammen mit der ASOG-Novellierung im Dezember letzten Jahres wurde auch die Speicherdauer von Videoaufnahmen im Personennahverkehr von 48 auf 72 Stunden erhöht. Hierbei handelt es sich sicherlich nicht um eine Erhöhung, die vollkommen außerhalb der Verhältnismäßigkeit liegt. Gleichwohl möchte ich an diesem Beispiel einmal verdeutlichen, was wir Datenschützer:innen meinen, wenn wir verlangen, dass das Erfordernis von gesetzlichen Befugniserweiterungen auch evidenzbasiert nachgewiesen wird: Es war argumentiert worden, dass eine Verlängerung der Speicherfrist notwendig ist, da es in vielen Fällen nicht mehr möglich gewesen sei, Straftaten zu verfolgen. Diese Argumentation ist sehr nachvollziehbar, entscheidend für die Verlängerung der Speicherfrist ist die objektive Erforderlichkeit. Wir haben daher bei der Polizei und der BVG nach der Anzahl der Fälle gefragt, in denen von der Polizei angefragte Videoaufnahmen aufgrund der Löschfrist nicht mehr übermittelt werden konnten. Auf unsere Anfrage wurde uns mitgeteilt, dass weder die Polizei noch die BVG entsprechende Statistiken führen. 

Ich kann daher nur weiter appellieren, dass auch im Sicherheitsbereich – dort wo es möglich ist – aus der Praxis dokumentiert wird, warum Befugnisse zu kurz greifen bzw. bereits mit Erlass eingriffsintensiver Maßnahme gesetzlich vorgeschrieben wird, dass die Erforderlichkeit und Effektivität zu evaluieren ist.

Die Beratung der Verwaltung zur Digitalisierung ihrer Prozesse stand im Jahre 2024 im Mittelpunkt der Arbeit meiner Behörde. Mit etwas Stolz kann ich sagen, dass unser Berliner Standardprozess Datenschutz über die Landesgrenzen von Berlin hinaus Schule macht: In der Datenschutzkonferenz haben wir auf Berliner Initiative und auf Grundlage des Berliner Modells einen standardisierten Prüfprozess entwickelt, um den Datenschutz bei länderübergreifenden Onlinezugangsdiensten von Behörden einheitlich und transparent umzusetzen. Das Verfahren hilft, den Datenschutz im Einer-für-alle-Prinzip des Onlinezugangsgesetzes praktisch umzusetzen.

Ein wichtiger Aspekt der Digitalisierung ist die Entwicklung und Nutzung von KI durch die öffentliche Verwaltung. Meine Behörde hat die Senatskanzlei frühzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass eine Rechtsgrundlage für die Nutzung von personenbezogenen Daten in KI-Systemen durch die Verwaltung erforderlich ist und einen Formulierungsvorschlag erarbeitet. Wichtig war uns dabei: Die Behörden behalten die Kontrolle über die eingesetzten KI-Systeme und die darin verarbeiteten personenbezogenen Daten. Die Senatskanzlei hat wesentliche, wenn auch nicht all unsere Vorschläge in die Regelung aufgenommen. Wir begrüßen es sehr, dass wir uns frühzeitig einbringen konnten und die Zusammenarbeit konstruktiv und lösungsorientiert war. Inzwischen befindet sich der Regelungsentwurf im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren und steht m.W. heute auf Ihrer Tagesordnung.  
Auch für die Förderung der Medienkompetenz haben wir uns im Jahr 2024 wieder eingesetzt. Zusammen mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie haben wir einen digitalen Datenschutzwegweiser für Kitas entwickelt. In Form von Videos, Hörtexten und Downloads bieten wir Fachkräften Antworten auf ihre Fragen rund um Datenschutz im Kita-Alltag.

Abschließend möchte ich mich ganz herzlich bei den Kolleginnen und Kollegen in meiner Behörde bedanken, die sich mit überaus großem Engagement, viel Mut und Ausdauer für die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit einsetzen. Dies ist angesichts der hohen Beschwerdezahlen häufig eine nicht ganz einfache Aufgabe. Trotzdem ist das Engagement und der „Spirit“ meiner Mitarbeiter:innen außergewöhnlich.  

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.