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Sichere E-Mail

Wir nehmen gern Ihre Nachrichten an uns entgegen, postalisch oder elektronisch. Bei einer elektronischen Übermittlung ist das Risiko größer, dass Unbeteiligte die Nachrichten mitlesen oder gar verfälschen. Sie können diese Gefahr verringern, wenn Sie Ihre Nachrichten an uns verschlüsseln. Wir bieten zwei verschiedene Verfahren an, mit denen E-Mails an uns verschlüsselt werden können. Bei diesen Verfahren handelt es sich um das PGP- und um das S/MIME-Verfahren.

PGP-verschlüsselte E-Mails

Für den Versand von PGP-verschlüsselten E-Mails benötigen Sie unseren öffentlichen PGP-Schlüssel. Laden Sie diesen auf Ihren Computer und importieren Sie ihn in Ihren PGP-Schlüsselring. Dann können Sie Ihre Nachrichten an uns verschlüsseln. Ihre verschlüsselte Nachrichten können nur wir entschlüsseln, Dritte haben weder Zugriff noch können sie Ihre Nachrichten zur Kenntnis nehmen. Wenn wir Ihnen inhaltlich und mit Bezug auf Sie oder andere Personen antworten sollen, benötigen wir umgekehrt auch einen Schlüssel von Ihnen. Signieren Sie Ihre Nachrichten mit dem Schlüssel und legen Sie ihn Ihren Nachrichten bei. Genaueres entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt. Wenn Sie keinen Schlüssel für die E-Mail-Verschlüsselung besitzen, benötigen wir Ihre Postanschrift für inhaltliche Rückmeldungen.

Dieser hat den Fingerabdruck:
E60A A848 A60A 423A 9F1C 2D08 87E8 7B1C F73B 7E44

Diesen Fingerabdruck können Sie gern auch telefonisch bei uns verifizieren. Wenden Sie sich dazu an die Telefonnummer (030) 13889-0. Wenn Ihre Nachrichten in außergewöhnlichem Maße schutzbedürftig sind, können Sie sich ebenfalls an diese Nummer wenden. Wir präferieren Nachrichten im Format PGP/MIME. Dieses Format können Sie bei den meistverwendeten E-Mail-Programmen einstellen.

Unser Schlüssel ist sowohl von unserer behördeneigenen Zertifizierungsinstanz (PGP CA BlnBDI) als auch von der Zertifizierungsinstanz der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (CA DSK) beglaubigt.

Fingerabdruck PGP CA BlnBDI:
3279 5EB0 95EC 320F A380 5822 A735 35BE 7216 34AD

Fingerabdruck CA DSK:
FDD1 68BB AF10 C026 1948 FD23 F9D3 AACB 6CFD 9D14

Diese Zertifizierungsinstanzen haben die Zertifizierungsrichtlinien PGP CA BlnBDI und CA DSK herausgegeben. In unserer Zertifizierungsrichtlinie finden Sie unter anderem Angaben zu den von unserer Behörde eingesetzten Schlüsseln, zu deren Beglaubigung durch die CA sowie darüber, unter welchen Bedingungen wir andere Schlüssel beglaubigen.

S/MIME-verschlüsselte E-Mails

Für den Versand von S/MIME-verschlüsselten E-Mails benötigen Sie unser S/MIME-Zertifikat sowie gegebenenfalls die Zertifikate der ausstellenden Zertifizierungstellen. Bitte laden Sie diese herunter und importieren Sie diese in Ihr E-Mail-Programm. Sobald unser Zertifikat importiert ist, können Sie uns nach dem S/MIME-Verfahren verschlüsselte Nachrichten schicken. Ihre verschlüsselte Nachrichten können nur wir entschlüsseln, Dritte haben weder Zugriff noch können sie Ihre Nachrichten zur Kenntnis nehmen. Um Ihnen ebenfalls S/MIME-verschlüsselte E-Mails zu schicken, benötigen wir Ihr S/MIME-Zertifikat. Stellen Sie bitte sicher, dass Sie dieses mit einer von Ihnen signierten E-Mail an uns übermitteln.

Dieses Zertifikat hat den Fingerabdruck:
E83D F806 F7BF 2999 D7E3 98B1 A3F3 2F8D 912A CE89

Dieses Zertifikat wurde von der Zwischenzertifizierungsstelle Berlin CA05 2016 zertifiziert, welche ihrerseits von der Stammzertifizierungsstelle Berlin PCA2 der Public-Key-Infrastruktur der Berliner Verwaltung zertifiziert wurde. Um diese Zertifizierung prüfen zu können, stellen Sie bitte sicher, dass Sie die genannten Stamm- und Zwischenzertifikate importiert haben. Sie finden diese auf der Website der Public-Key-Infrastruktur der Berliner Verwaltung. Bitte prüfen Sie, dass diese Seite über eine gesicherte Verbindung geladen wurde, bevor Sie die Schlüssel importieren.

Zertifizierungsrichtlinie PGP CA BlnBDI

Schlüssel der Behörde

Ausnahmslos alle Schlüssel der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihrer Beschäftigten in deren dienstlichen Funktion werden durch den jeweils aktuellen CA-Schlüssel gezeichnet. Den CA-Schlüssel können Sie nachfolgend herunterladen:

Der aktuelle Schlüssel hat den Fingerabdruck:
3279 5EB0 95EC 320F A380 5822 A735 35BE 7216 34AD

Bei Schlüsseln, die nicht durch den CA-Schlüssel gezeichnet sind, kann es sich um Fälschungen handeln. Sie gelten in jedem Fall nicht als Schlüssel der Behörde und dürfen nicht in dienstlicher Funktion verwendet werden. Es werden nur Schlüssel gezeichnet, welche den Anforderungen aus dem Kryptokonzept der Behörde in der zum Zeichnungszeitpunkt geltenden Version genügen. Diese Anforderungen enthalten die Anforderungen aus Abschnitt A der Technischen Richtlinie 03116-4 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). PGP-Schlüssel der Behörde sind grundsätzlich nur zur Verschlüsselung von Inhalten geeignet, die normalen Schutzbedarf aufweisen.

Schlüssel Dritter

Beglaubigungen von Schlüsseln Dritter werden ausschließlich mit dem Schlüssel mit folgendem Fingerabdruck ausgeführt:
EA0E 7008 7C4D 4879 092D EED3 FCFA C7AF 961A F78F

Diesen können Sie hier herunterladen:

Werden Schlüssel Dritter durch einen anderen als den hier genannten Schlüssel gezeichnet, ist diese Beglaubigung für externe Verwendung ungültig. Schlüssel von Behörden werden nur dann beglaubigt, wenn der CA ein mit Dienstsiegel versehenes Schreiben vorliegt, auf dem der Fingerabdruck des Schlüssels und die mit dem Schlüssel zu verbindenden Angaben des Namens der Schlüsselinhaberin bzw. des Schlüsselinhabers sowie deren bzw. dessen E-Mail-Adresse wiedergegeben ist. Schlüssel von Privatpersonen werden nur dann beglaubigt, wenn die Person, welcher der Schlüssel gehört, persönlich ein Personaldokument vorlegt und ein Dokument mit E-Mail-Adresse und Fingerabdruck des Schlüssels handschriftlich unterschrieben übergibt. Kopien von Personaldokumenten werden durch die CA weder gefertigt noch aufbewahrt.

Die CA beglaubigt ausschließlich Schlüssel mit einer Restgültigkeit von fünf Jahren oder weniger, die zum Beglaubigungszeitpunkt die Mindestanforderungen der Technischen Richtlinie 02102-1 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) an den verwendeten Algorithmus und die Schlüssellänge erfüllen. Beglaubigungssignaturen haben eine Laufzeit, welche die Gültigkeit des zur Beglaubigung eingesetzten Schlüssels nicht übersteigt.