Vielleicht haben Sie den Medien entnommen, dass in den kommenden Wochen und Monaten deutschlandweit und so auch in Berlin der Zensus 2022 durchgeführt wird, und machen sich jetzt Gedanken, was dies bedeutet. Oder aber Sie haben möglicherweise schon einen Brief vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg erhalten, in dem Sie aufgefordert werden, Daten über sich preiszugeben. Daher haben wir für Sie nachfolgend Informationen zum diesjährigen Zensus zusammengestellt.
Aufgrund der EU-Verordnung 763/2008 muss in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) alle zehn Jahre eine Zählung der Bevölkerung durchgeführt werden. Diese Volkszählung wird auch als „Zensus“ bezeichnet. In Deutschland fand die letzte große Zählung der Bevölkerung im Jahr 2011 statt. Der ursprünglich für 2021 vorgesehene Zensus wurde um ein Jahr verschoben, da die umfangreichen Vorbereitungsmaßnahmen angesichts der Corona-Pandemie nicht fristgerecht umgesetzt werden konnten. Daher werden nun in diesem Jahr die Bürger:innen in Deutschland und damit auch in Berlin gezählt und befragt.
Mit dem Zensus wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Auf diese statistischen Erhebungen stützen sich viele Entscheidungen im Bund, in den Ländern und Gemeinden. Um europaweit einheitliche Daten über die Bevölkerung und deren Wohnsituation zu erhalten, hat die EU einen Katalog mit zu erhebenden Merkmalen festgelegt. In erster Linie werden hierfür Daten aus den Melderegistern genutzt (sogenannter registergestützter Zensus). Die Meldebehörden übermitteln hierfür alle gemeldeten Personen an die Statistischen Landesämter.
Zusätzlich wird eine Haushaltserhebung per Stichprobe durchgeführt. Die zu befragenden Haushalte bzw. Personen werden per Zufallsauswahl ermittelt und angeschrieben. Diese Haushaltsbefragung dient der Qualitätssicherung der amtlichen Zahl der Einwohner:innen, indem Über- und Untererfassungen aufgedeckt und so Fehlbestände im Datenbestand ermittelt werden. Die Abweichungen werden dann hochgerechnet, womit die Zahl der Einwohner:innen statistisch angepasst werden kann. Zusätzlich werden bei den Haushaltsstichproben auch Befragungen durchgeführt, bei denen umfangreiche Auskünfte gegeben werden müssen.
Bei der Durchführung des Zensus arbeiten die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zusammen: Die Zählungen und Befragungen werden von den Statistischen Landesämtern durchgeführt, die die erhobenen Daten an das Bundesamt für Statistik übermitteln. Dieses stellt hierfür die IT zur Verfügung. Für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus ist in Berlin das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zuständig. Für die Haushaltsbefragungen werden sogenannte Erhebungsbeauftragte eingesetzt.
Das deutsche Datenschutzrecht wurde durch die bereits in der Vergangenheit durchgeführten Volkszählungen maßgeblich geprägt. So hat das Bundesverfassungsgericht das seinerzeit erlassene Gesetz zur Durchführung einer Volkszählung im Jahr 1983 für teilweise verfassungswidrig erklärt und die Zählung damit gestoppt. Im Volkszählungsurteil wurde das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erstmals formuliert. Es gehört seitdem zu den tragenden Säulen des Datenschutzes.
Die auch beim Zensus 2022 zum Einsatz kommende registergestützte Erhebungsmethode, bei der bestehende Datenbestände der staatlichen Verwaltungsregister als Basisinformationen genutzt und durch Haushaltsstichproben ergänzt werden, wurde bereits beim Zensus 2011 angewandt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 19. September 2018 zum Zensusgesetz 2011 bestätigt, dass dieses Vorgehen verfassungskonform ist. Hierdurch wird eine sogenannte Vollzählung, bei der alle Bürger:innen Deutschlands gezählt und befragt werden, vermieden. Da so insgesamt weniger Haushalte befragt werden müssen, wird auch die Datenerhebung von einzelnen Personen auf ein Minimum beschränkt und damit den Datenschutzbelangen Rechnung getragen.
Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass im Rahmen der Zensusdurchführung in großem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet werden. Für die betroffenen Personen müssen die Datenverarbeitungen daher unbedingt nachvollziehbar sein. Die Beachtung des Transparenzgebots ist vor allem deswegen so wichtig, da die verarbeiteten Informationen, wie oben dargestellt, nicht allein bei den Bürger:innen erhoben werden. Es bedarf daher spezifischer Rechtsgrundlagen für das Vorgehen beim Zensus 2022. Diese finden sich vor allem im Zensusvorbereitungsgesetz 2022 und im Zensusgesetz 2022 sowie für Berlin im Zensusausführungsgesetz Berlin 2022. Darin sind insbesondere auch Vorgaben für das mit der Vorbereitung und Durchführung des Zensus in Berlin beauftragte Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und den von dort eingesetzten Erhebungsbeauftragten enthalten.
Für die Kontrolle der Datenverarbeitungen beim Amt für Statistik Berlin-Brandenburg sind aufgrund eines Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg unsere Kolleg:innen von der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) Brandenburg zuständig. Die LDA Brandenburg erreichen Sie unter den folgenden Kontaktdaten: