GesundheitsdatennutzungsgesetzMit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) besteht eine Rechtsgrundlage für die gemeinsame Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch „öffentlich geförderte Zusammenschlüsse von datenverarbeitenden Gesundheitseinrichtungen“ (§ 6 Abs. 3 Satz 4 GDNG). Nach dieser Regelung dürfen Gesundheitseinrichtungen Gesundheitsdaten zu Zwecken der Qualitätssicherung und Förderung der Patientensicherheit, zur medizinischen, rehabilitativen und pflegerischen Forschung oder zu statistischen Zwecken gemeinsam verarbeiten. Voraussetzung für die gemeinsame Datennutzung ist unter anderem, dass die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde der gemeinsamen Nutzung und Verarbeitung zugestimmt hat (§ 6 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 GDNG).
Die Taskforce Forschungsdaten der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat ein einheitliches Formular für Anträge auf Zustimmung zur gemeinsamen Verarbeitung von Gesundheitsdaten erstellt. Das Antragsformular gibt den Forschenden einen Überblick, welche Informationen und Dokumente benötigt werden. Zum GDNG-Gesetzesentwurf hatte die DSK bereits im Gesetzgebungsverfahren eine Stellungnahme mit wichtigen datenschutzrechtlichen Hinweisen abgegeben.
Zudem stellt die DSK der Gesundheitsforschung eine Orientierungshilfe zur vereinfachten Abstimmung mit den Datenschutzbehörden bereit. Das GDNG sieht für länderübergreifende Forschungsvorhaben im Gesundheitswesen eine federführende Datenschutzaufsicht vor. Die Orientierungshilfe legt ein einheitliches Verständnis dieser Zuständigkeitsregelungen fest und klärt, wann welche Regelungen zur Anwendung kommen.
Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) besteht eine Rechtsgrundlage für die gemeinsame Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch „öffentlich geförderte Zusammenschlüsse von datenverarbeitenden Gesundheitseinrichtungen“ (§ 6 Abs. 3 Satz 4 GDNG). Nach dieser Regelung dürfen Gesundheitseinrichtungen Gesundheitsdaten zu Zwecken der Qualitätssicherung und Förderung der Patientensicherheit, zur medizinischen, rehabilitativen und pflegerischen Forschung oder zu statistischen Zwecken gemeinsam verarbeiten. Voraussetzung für die gemeinsame Datennutzung ist unter anderem, dass die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde der gemeinsamen Nutzung und Verarbeitung zugestimmt hat (§ 6 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 GDNG).
Die Taskforce Forschungsdaten der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat ein einheitliches Formular für Anträge auf Zustimmung zur gemeinsamen Verarbeitung von Gesundheitsdaten erstellt. Das Antragsformular gibt den Forschenden einen Überblick, welche Informationen und Dokumente benötigt werden. Zum GDNG-Gesetzesentwurf hatte die DSK bereits im Gesetzgebungsverfahren eine Stellungnahme mit wichtigen datenschutzrechtlichen Hinweisen abgegeben.
Zudem stellt die DSK der Gesundheitsforschung eine Orientierungshilfe zur vereinfachten Abstimmung mit den Datenschutzbehörden bereit. Das GDNG sieht für länderübergreifende Forschungsvorhaben im Gesundheitswesen eine federführende Datenschutzaufsicht vor. Die Orientierungshilfe legt ein einheitliches Verständnis dieser Zuständigkeitsregelungen fest und klärt, wann welche Regelungen zur Anwendung kommen.