Überwachungskamera an einer Hauswand
Wohnen

Videoüberwachung in Mietshäusern

Der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen kann zur Wahrnehmung berechtigter Interessen – wie etwa zum Schutz des Eigentums der Vermieter:innen – zulässig sein, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Überwiegende schutzwürdige Interessen sind insbesondere dann anzunehmen, wenn der Innenbereich eines Mehrfamilienhauses (beispielsweise Treppenaufgänge, Fahrstühle, Wohnungstüren) überwacht werden, da es für die Mieterschaft keine Möglichkeit gibt, der Überwachung auszuweichen. Dies ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht, da erfasst wird, wann eine Person ein- und ausgeht und welchen Besuch sie zu welchen Zeiten empfängt. Eine Videoüberwachung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in öffentlich zugänglichen Bereichen zulässig sein, wenn sich diese auf die konkret gefährdeten Bereiche beschränkt und auf die Videoüberwachung mittels deutlich sichtbarer Hinweisschilder aufmerksam gemacht wird, sodass betroffene Personen der Überwachung ausweichen können.

Die einzelnen Voraussetzungen, unter welchen eine Videoüberwachung zulässig ist, können Sie der entsprechenden Orientierungshilfe und dem Kurzpapier Nr. 15 der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) entnehmen. Grundsätzlich ist die Videoüberwachung durch andere Hausbewohner:innen zur Wahrnehmung des Hausrechts unter denselben Voraussetzungen wie durch Vermieter:innen möglich. Allerdings ist zu beachten, dass die Beobachtungsbefugnis der Inhaberin bzw. des Inhabers des Hausrechts an den Grenzen ihres bzw. seines eigenen Mietobjekts endet.

Wer darüber hinaus öffentlichen Raum wie Straßen, Gehwege oder Parkplätze überwacht, kann sich nicht auf das Hausrecht stützen, da sich dieses Recht nur auf privaten Grund und Boden erstreckt. Berechtigte Interessen – beispielsweise der Schutz des Eigentums – stehen in diesen Fällen hinter den schutzwürdigen Interessen der Personen, die in den Erfassungsbereich der Kamera geraten – wie Nachbar:innen, Besucher:innen oder Passant:innen – in der Regel zurück. Die zur Überwachung der angemieteten Wohnung zulässig eingesetzten Videokameras dürfen daher nicht zur Folge haben, dass nebenbei auch das Treppenhaus oder andere gemeinschaftlich genutzte Bereiche mit überwacht werden.

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