Digital Services ActDer Digital Services Act (DSA) gewährt Forschenden zu wissenschaftlichen Zwecken Zugang zu Daten sehr großer Onlineplattformen und sehr großer Suchmaschinen. Mit dem Datenzugang zugunsten von Forschung und Wissenschaft sollen systemische Risiken und Risikominderungsmaßnahmen in der Europäischen Union analysiert werden. Die Forschungsergebnisse können dabei helfen, die Transparenz von Onlineplattformen und Suchmaschinen zu erhöhen und effektive Strategien zur Bekämpfung negativer Auswirkungen zu entwickeln.
Die Prüfung eines Antrags auf Datenzugang über das Data Access Portal erfolgt durch den Digital Services Coordinator. Dies ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Bei der Prüfung des Antrags hinsichtlich der Einhaltung der DSGVO und sonstiger Vorschriften zum Datenschutz entscheidet der deutsche Digital Services Coordinator im Benehmen mit der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wird anhand der Angaben im Antrag die datenschutzrechtlichen Aspekte des Forschungsvorhabens prüfen, insbesondere die Zwecke, die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung sowie die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Als Hilfestellung für die Gewährleistung der Einhaltung der datenschutzrechtlich zu beachtenden Anforderungen dient die beiliegende Checkliste nebst Erläuterungen.
Der Digital Services Act (DSA) gewährt Forschenden zu wissenschaftlichen Zwecken Zugang zu Daten sehr großer Onlineplattformen und sehr großer Suchmaschinen. Mit dem Datenzugang zugunsten von Forschung und Wissenschaft sollen systemische Risiken und Risikominderungsmaßnahmen in der Europäischen Union analysiert werden. Die Forschungsergebnisse können dabei helfen, die Transparenz von Onlineplattformen und Suchmaschinen zu erhöhen und effektive Strategien zur Bekämpfung negativer Auswirkungen zu entwickeln.
Die Prüfung eines Antrags auf Datenzugang über das Data Access Portal erfolgt durch den Digital Services Coordinator. Dies ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Bei der Prüfung des Antrags hinsichtlich der Einhaltung der DSGVO und sonstiger Vorschriften zum Datenschutz entscheidet der deutsche Digital Services Coordinator im Benehmen mit der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wird anhand der Angaben im Antrag die datenschutzrechtlichen Aspekte des Forschungsvorhabens prüfen, insbesondere die Zwecke, die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung sowie die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Als Hilfestellung für die Gewährleistung der Einhaltung der datenschutzrechtlich zu beachtenden Anforderungen dient die beiliegende Checkliste nebst Erläuterungen.