Autos auf der Bildschirm einer Dashcam
Videoüberwachung

Videoüberwachung aus Fahrzeugen

Dashcams werden in immer mehr Fahrzeugen eingesetzt, zumeist um im Fall eines Unfalls den Unfallhergang nachvollziehen und die Aufnahme als Beweismittel heranziehen zu können. Dabei wird üblicherweise das gesamte Umfeld mitaufgenommen, ohne dass eine Verpixelung von Personen oder Kennzeichen anderer Fahrzeuge erfolgt.

Der Einsatz solcher Kameras ist datenschutzrechtlich aufgrund fehlender Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO kaum zulässig. Insbesondere das permanente anlasslose Aufzeichnen einer unüberschaubaren Anzahl von Verkehrsteilnehmer:innen und Passant:innen – nur um für den relativ unwahrscheinlichen Fall eines Unfalls ein mehr oder weniger taugliches Beweismittel zur Verfügung zu haben – ist unverhältnismäßig. Hinzu kommt, dass aufgrund der sich ständig verändernden Aufnahmebereiche die Informationspflichten gemäß Art. 12 ff. DSGVO kaum umzusetzen sind.

Weitere Informationen enthält das Positionspapier zur Unzulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen der Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) .

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