
FAQ: Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer WerbungFür politische Werbung nutzen politische Akteure die Dienste der großen Onlineplattformen und sozialen Netzwerke, um ihre politischen Botschaften möglichst gezielt an Personen bzw. Personengruppen, basierend auf deren demografischen Daten, politischen Interessen oder Verhaltensweisen, auszuspielen. Die zu diesem Zwecke genutzten Targeting- und Anzeigenschaltverfahren bergen Datenschutzrisiken.
Letztendlich sind die Gefahren dieser Art von digitaler Wahlwerbung auch durch den europäischen Gesetzgeber erkannt und aufgegriffen worden. Mit der Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) hat die Europäische Union konkrete Regelungen für das Targeting und die Anzeigenschaltung im Zusammenhang mit politischer Werbung im Internet getroffen.
Ab 10. Oktober 2025 müssen politische Akteure, Sponsoren, Werbedienstleister und Online-Plattformen gemeinsam offenlegen, wer hinter einer Anzeige steht, welche Targeting-Methoden genutzt wurden und welchen politischen Prozess sie betrifft. Die Verordnung sieht für das gezielte Ausspielen politischer Werbung im Internet spezifische Verbote sowie Dokumentations- und Informationspflichten für Verantwortliche vor.
- Was gilt als politische Werbung?
- Was gilt nicht als politische Werbung?
- Wo gelten die Regeln (Anwendungsbereich)?
- Ab wann gelten die Regeln?
- Welche Regeln sieht die Verordnung vor?
- Welche Verbote und Vorgaben gelten für personalisierte politische Werbung mittels Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren?
- Was ist Targeting?
- Welche Informations- und Dokumentationspflichten gelten für Verantwortliche?
- Was sind typische Fällen, bei denen die Targeting-Vorgaben gelten?
- Welche Regeln gelten für politische Werbung an Minderjährige?
- Welche Ausnahmen gibt es von den Tracking-Vorgaben (Art. 18 TTPW-VO)?
- Wer ist zuständig für die datenschutzrechtliche Durchsetzung der Verordnung und welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es?
- Für welche Stellen ist die Berliner Datenschutzbeauftragte zuständig?
- Meine Daten wurden unrechtmäßig verwendet. An wen kann ich mich mit einer Beschwerde wenden?
- Wo finde ich weitere Informationen?
Als politische Werbung gilt die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Botschaft mithilfe eines beliebigen Mittels, die in der Regel gegen Entgelt oder im Rahmen interner Tätigkeiten oder als Teil einer politischen Werbekampagne erfolgt (Art. 3 Nr. 2 TTPW-VO).
Die politische Werbung muss durch einen politischen Akteur oder in seinem Namen erfolgen oder geeignet und darauf ausgerichtet sein, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, ein Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess zu beeinflussen. Dies kann auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene geschehen.
Politische Meinungsäußerungen von Privatpersonen gelten gemäß Art. 1 Abs. 3 TTPW-VO nicht als politische Werbung.
Nicht als politische Werbung gelten gemäß Art. 3 Nr. 2 TTPW-VO außerdem:
- Mitteilungen aus amtlichen Quellen der Mitgliedstaaten oder der Union, die sich ausschließlich auf die Organisation und die Modalitäten der Teilnahme an Wahlen oder Referenden, einschließlich der Bekanntgabe von Kandidaturen oder Referendumsvorlagen oder die Förderung der Teilnahme an Wahlen oder Referenden beziehen;
- öffentliche Kommunikation, mit der die Öffentlichkeit durch, für oder im Namen einer Behörde eines Mitgliedstaates oder durch die, für die oder im Namen der der Union, einschließlich durch, für oder im Namen von Mitgliedern der Regierung eines Mitgliedstaates, offiziell informiert werden soll, sofern sie nicht geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, das Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess zu beeinflussen;
- die Vorstellung von Kandidat:innen in bestimmten öffentlichen Räumen oder in den Medien, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist und unentgeltlich unter Wahrung der Gleichbehandlung der Kandidat:innen erfolgt.
Der räumliche Anwendungsbereich ist gemäß Art. 2 Abs. 1 TTPW-VO eröffnet, wenn die politische Werbung:
- in der Europäischen Union verbreitet wird oder
- n einem oder mehreren Mitgliedstaaten veröffentlicht wird oder
- sich an Bürger:innen der Europäischen Union richtet.
Die Verordnung gilt unabhängig vom Ort der Niederlassung des Anbieters politischer Werbedienstleistungen oder des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Sponsors und unabhängig von den verwendeten Mitteln.
Die Verordnung der EU über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung gilt ab dem 10. Oktober 2025 vollumfänglich in der ganzen Europäischen Union.
Folgende maßgeblichen Regelungen trifft die Verordnung:
- Verpflichtungen zur Identifizierung, Kennzeichnung, Berichterstattung, Information und Transparenz in Bezug auf politische Werbung,
- Melde- und Abhilfeverfahren für unzulässige politische Werbung,
- ergänzende Datenschutzvorgaben für das Targeting und die Anzeigenschaltung von politischer Werbung im Internet sowie das Verbot von Targeting bei Nutzung sensibler Daten,
Schaffung eines EU-Archiv zu politischer Online-Werbung - Politische Werbung aus Drittstaaten wird drei Monate vor einer Wahl oder einem Referendum in Bezug auf diese Wahl bzw. dieses Referendum verboten, wobei strengere Vorgaben durch die Mitgliedstaaten zulässig sind.
Die Verordnung trifft keine inhaltlichen Vorgaben für politische Werbung.
Die Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 TTPW-VO erlaubt den Einsatz personenbezogener Daten für gezielt ausgespielte politische Online-Werbung nur unter strengen Voraussetzungen. Zulässig ist dies ausschließlich, wenn die Daten von der betroffenen Person selbst bereitgestellt wurden, die Person eine ausdrückliche und gesonderte Einwilligung in deren Verarbeitung zu Zwecken der politischen Werbung erteilt hat und keine Verfahren des Profilings unter Nutzung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO zum Einsatz kommen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Angaben zu politischen Meinungen, weltanschaulichen Überzeugungen oder Gesundheitsdaten.
Verantwortliche sind nach Art. 18 Abs. 4 TTPW-VO zudem verpflichtet, Do-Not-Track-Signale zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass betroffenen Personen eine gleichwertige Möglichkeit zur Nutzung des betreffenden Online-Dienstes eröffnet wird, ohne dass sie politischer Werbung ausgesetzt sind.
Ausnahmen gelten gemäß Art. 18 Abs. 3 TTPW-VO für Mitteilungen politischer Parteien, Stiftungen, Verbände oder sonstiger gemeinnütziger Einrichtungen, soweit diese an Mitglieder oder ehemalige Mitglieder gerichtet sind oder auf Abonnementdaten beruhen.
In den Internetwerbenetzwerken und durch die großen Onlineplattformen werden u. a. mittels Trackingtechnologien personenbezogene Daten erhoben, ausgewertet und bestimmten Interessenkategorien zugeordnet.
Dadurch entstehen umfangreiche Interessens- und Verhaltensprofile, die es den Werbenden ermöglichen, auf Websites, Onlineplattformen oder über Social-Media-Kanäle mithilfe von Targetingverfahren maßgeschneiderte Inhalte an ausgewählte Adressat:innen auszuspielen. Diese sollen dadurch so effektiv wie möglich mit der Werbung erreicht werden, d. h. die Instrumente sind dahingehend optimiert, die Adressat:innen so zu beeinflussen, wie von den Werbenden gewünscht.
Die Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 1 TTPW-VO eine Reihe von Dokumentations- und Informationspflichten für Verantwortliche vor. Diese ergänzen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, die die Verantwortlichen ebenfalls einhalten müssen (insbesondere Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 13, 14, 25 und 30 DSGVO).
Gemäß der TTPW-VO müssen Verantwortliche unter anderem:
- eine interne Regelung zum Einsatz von Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren im Zusammenhang mit politischer Werbung im Internet annehmen, umsetzen und öffentlich zugänglich machen,
- Protokolle über den Einsatz dieser Verfahren führen,
- zusammen mit dem Hinweis, dass es sich um eine politische Anzeige handelt, den betroffenen Personen auch eine Reihe an Informationen zum Targeting zur Verfügung stellen. Dazu zählen spezifische Gruppen von gezielt angesprochenen Empfängern inkl. zur Bestimmung verwendeter Parameter, verwendete Kategorien personenbezogener Daten, Ziele sowie Mechanismen und Logik des Targetings, Einsatz von Systemen der künstlichen Intelligenz, Zeitraum der Verbreitung und Zahl der Einzelpersonen und ein Link oder klarer Hinweis darauf, wo die o.g. interne Regelung leicht abgerufen werden kann.
- eine interne jährliche Risikobewertung vornehmen und deren Ergebnisse öffentlich verfügbar machen,
- auf wirksame Mittel hinweisen, die Einzelpersonen bei der Ausübung ihrer DSGVO-Betroffenenrechte unterstützen inkl. einem Link zu einer Schnittstelle, die die Ausübung dieser Rechte ermöglicht.
- Eine Partei schaltet eine Anzeige auf Social Media-Plattformen, um vor einer anstehenden Wahl politisch für sich zu werben. Dabei werden die von der Plattform bereitgestellten Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren eingesetzt, um die Werbung möglichst zielgenau auf potenzielle Wähler:innen auszurichten und diese von einer Stimme für sich zu überzeugen.
- Eine Werbeagentur schaltet im Auftrag eines Interessenverbands auf einer Streaming-Plattform einen Werbespot vor oder im Zusammenhang mit einem Video oder einem Podcast. Dabei werden Targetingverfahren basierend auf den Zuschauer:innen und Hörer:innen eingesetzt.
- Eine Politikerin platziert eine politische Anzeige auf einer Nachrichtenseite unter Zuhilfenahme von Targetingverfahren. Dies kann entweder durch eine konkrete Einzelabrede mit dem Webseitenbetreiber passieren oder im Rahmen des Real-Time-Bidding-Verfahrens als Teil von Werbenetzwerken der AdTech-Branche, die die Politikerin sich angeschlossen hat.
- Ein Interessenverband nutzt in seinem für die Allgemeinheit abonnierbaren E-Mail-Newsletter Targeting-Verfahren, durch die der Inhalt der Nachricht und der Empfängerkreis auf die einzelnen Empfänger angepasst wird, um noch erfolgreicher politisch für sich zu werben.
Die Verordnung verbietet den Einsatz von Targeting- bzw. Anzeigenschaltungsverfahren, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einer Person einhergehen, bei der der Verantwortliche mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen kann, dass sie das Wahlalter frühestens in einem Jahr erreicht (Art. 18 Abs. 2 TTPW-VO).
Nach Art. 18 Abs. 3 TTPW-VO finden die Vorgaben des Art. 18 TTPW-VO keine Anwendung auf Mitteilungen bestimmter politischer Akteure an ihre (ehemaligen) Mitglieder. Dies betrifft Mitteilungen politischer Parteien, Stiftungen, Verbände oder anderer gemeinnütziger Einrichtungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder. Erfasst sind außerdem Mitteilungen wie etwa Newsletter, die mit der politischen Tätigkeit dieser Einrichtungen in Verbindung stehen.
Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese Mitteilungen ausschließlich auf Abonnementdaten stützen. Sie müssen daher streng auf Mitglieder, ehemalige Mitglieder oder Abonnenten beschränkt sein. Zudem dürfen sie sich nur auf von den Betroffenen selbst bereitgestellte personenbezogene Daten beziehen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur zielgenauen Auswahl oder zu einer sonstigen weiteren Eingrenzung der Empfänger und der versandten Nachrichten ist hingegen ausgeschlossen.
Für die Aufsicht in Bezug auf Artikel 18 und Artikel 19 der Verordnung sind die Datenschutzbehörden zuständig.
Diese haben insofern die Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse nach Art. 58 DSGVO in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 2 TTPW-VO und dürfen bei Verstößen gegen Art. 18 oder 19 TTPW-VO Bußgelder verhängen. Diese können bis zu 20 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist für die Überwachung der Einhaltung von Art. 18 und 19 TTPW-VO durch Verantwortliche (z. B. Parteien, Politiker:innen, Online-Plattformen, Werbedienstleister) mit Sitz in Berlin zuständig.
Insofern der Verantwortliche seinen Sitz in Berlin hat, können Sie sich mit einer Beschwerde an uns wenden. Dafür stellen wir ein Beschwerdeformular zu Verfügung.
Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung veröffentlicht.
In Bezug auf die datenschutzrechtlich relevanten Aspekte erarbeiten die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden ebenfalls derzeit konkrete Empfehlungen zur Anwendung der Verordnung.
Für politische Werbung nutzen politische Akteure die Dienste der großen Onlineplattformen und sozialen Netzwerke, um ihre politischen Botschaften möglichst gezielt an Personen bzw. Personengruppen, basierend auf deren demografischen Daten, politischen Interessen oder Verhaltensweisen, auszuspielen. Die zu diesem Zwecke genutzten Targeting- und Anzeigenschaltverfahren bergen Datenschutzrisiken.
Letztendlich sind die Gefahren dieser Art von digitaler Wahlwerbung auch durch den europäischen Gesetzgeber erkannt und aufgegriffen worden. Mit der Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) hat die Europäische Union konkrete Regelungen für das Targeting und die Anzeigenschaltung im Zusammenhang mit politischer Werbung im Internet getroffen.
Ab 10. Oktober 2025 müssen politische Akteure, Sponsoren, Werbedienstleister und Online-Plattformen gemeinsam offenlegen, wer hinter einer Anzeige steht, welche Targeting-Methoden genutzt wurden und welchen politischen Prozess sie betrifft. Die Verordnung sieht für das gezielte Ausspielen politischer Werbung im Internet spezifische Verbote sowie Dokumentations- und Informationspflichten für Verantwortliche vor.
Als politische Werbung gilt die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Botschaft mithilfe eines beliebigen Mittels, die in der Regel gegen Entgelt oder im Rahmen interner Tätigkeiten oder als Teil einer politischen Werbekampagne erfolgt (Art. 3 Nr. 2 TTPW-VO).
Die politische Werbung muss durch einen politischen Akteur oder in seinem Namen erfolgen oder geeignet und darauf ausgerichtet sein, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, ein Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess zu beeinflussen. Dies kann auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene geschehen.
Politische Meinungsäußerungen von Privatpersonen gelten gemäß Art. 1 Abs. 3 TTPW-VO nicht als politische Werbung.
Nicht als politische Werbung gelten gemäß Art. 3 Nr. 2 TTPW-VO außerdem:
- Mitteilungen aus amtlichen Quellen der Mitgliedstaaten oder der Union, die sich ausschließlich auf die Organisation und die Modalitäten der Teilnahme an Wahlen oder Referenden, einschließlich der Bekanntgabe von Kandidaturen oder Referendumsvorlagen oder die Förderung der Teilnahme an Wahlen oder Referenden beziehen;
- öffentliche Kommunikation, mit der die Öffentlichkeit durch, für oder im Namen einer Behörde eines Mitgliedstaates oder durch die, für die oder im Namen der der Union, einschließlich durch, für oder im Namen von Mitgliedern der Regierung eines Mitgliedstaates, offiziell informiert werden soll, sofern sie nicht geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, das Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess zu beeinflussen;
- die Vorstellung von Kandidat:innen in bestimmten öffentlichen Räumen oder in den Medien, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist und unentgeltlich unter Wahrung der Gleichbehandlung der Kandidat:innen erfolgt.
Der räumliche Anwendungsbereich ist gemäß Art. 2 Abs. 1 TTPW-VO eröffnet, wenn die politische Werbung:
- in der Europäischen Union verbreitet wird oder
- n einem oder mehreren Mitgliedstaaten veröffentlicht wird oder
- sich an Bürger:innen der Europäischen Union richtet.
Die Verordnung gilt unabhängig vom Ort der Niederlassung des Anbieters politischer Werbedienstleistungen oder des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Sponsors und unabhängig von den verwendeten Mitteln.
Die Verordnung der EU über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung gilt ab dem 10. Oktober 2025 vollumfänglich in der ganzen Europäischen Union.
Folgende maßgeblichen Regelungen trifft die Verordnung:
- Verpflichtungen zur Identifizierung, Kennzeichnung, Berichterstattung, Information und Transparenz in Bezug auf politische Werbung,
- Melde- und Abhilfeverfahren für unzulässige politische Werbung,
- ergänzende Datenschutzvorgaben für das Targeting und die Anzeigenschaltung von politischer Werbung im Internet sowie das Verbot von Targeting bei Nutzung sensibler Daten,
Schaffung eines EU-Archiv zu politischer Online-Werbung - Politische Werbung aus Drittstaaten wird drei Monate vor einer Wahl oder einem Referendum in Bezug auf diese Wahl bzw. dieses Referendum verboten, wobei strengere Vorgaben durch die Mitgliedstaaten zulässig sind.
Die Verordnung trifft keine inhaltlichen Vorgaben für politische Werbung.
Die Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 TTPW-VO erlaubt den Einsatz personenbezogener Daten für gezielt ausgespielte politische Online-Werbung nur unter strengen Voraussetzungen. Zulässig ist dies ausschließlich, wenn die Daten von der betroffenen Person selbst bereitgestellt wurden, die Person eine ausdrückliche und gesonderte Einwilligung in deren Verarbeitung zu Zwecken der politischen Werbung erteilt hat und keine Verfahren des Profilings unter Nutzung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO zum Einsatz kommen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Angaben zu politischen Meinungen, weltanschaulichen Überzeugungen oder Gesundheitsdaten.
Verantwortliche sind nach Art. 18 Abs. 4 TTPW-VO zudem verpflichtet, Do-Not-Track-Signale zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass betroffenen Personen eine gleichwertige Möglichkeit zur Nutzung des betreffenden Online-Dienstes eröffnet wird, ohne dass sie politischer Werbung ausgesetzt sind.
Ausnahmen gelten gemäß Art. 18 Abs. 3 TTPW-VO für Mitteilungen politischer Parteien, Stiftungen, Verbände oder sonstiger gemeinnütziger Einrichtungen, soweit diese an Mitglieder oder ehemalige Mitglieder gerichtet sind oder auf Abonnementdaten beruhen.
In den Internetwerbenetzwerken und durch die großen Onlineplattformen werden u. a. mittels Trackingtechnologien personenbezogene Daten erhoben, ausgewertet und bestimmten Interessenkategorien zugeordnet.
Dadurch entstehen umfangreiche Interessens- und Verhaltensprofile, die es den Werbenden ermöglichen, auf Websites, Onlineplattformen oder über Social-Media-Kanäle mithilfe von Targetingverfahren maßgeschneiderte Inhalte an ausgewählte Adressat:innen auszuspielen. Diese sollen dadurch so effektiv wie möglich mit der Werbung erreicht werden, d. h. die Instrumente sind dahingehend optimiert, die Adressat:innen so zu beeinflussen, wie von den Werbenden gewünscht.
Die Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 1 TTPW-VO eine Reihe von Dokumentations- und Informationspflichten für Verantwortliche vor. Diese ergänzen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, die die Verantwortlichen ebenfalls einhalten müssen (insbesondere Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 13, 14, 25 und 30 DSGVO).
Gemäß der TTPW-VO müssen Verantwortliche unter anderem:
- eine interne Regelung zum Einsatz von Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren im Zusammenhang mit politischer Werbung im Internet annehmen, umsetzen und öffentlich zugänglich machen,
- Protokolle über den Einsatz dieser Verfahren führen,
- zusammen mit dem Hinweis, dass es sich um eine politische Anzeige handelt, den betroffenen Personen auch eine Reihe an Informationen zum Targeting zur Verfügung stellen. Dazu zählen spezifische Gruppen von gezielt angesprochenen Empfängern inkl. zur Bestimmung verwendeter Parameter, verwendete Kategorien personenbezogener Daten, Ziele sowie Mechanismen und Logik des Targetings, Einsatz von Systemen der künstlichen Intelligenz, Zeitraum der Verbreitung und Zahl der Einzelpersonen und ein Link oder klarer Hinweis darauf, wo die o.g. interne Regelung leicht abgerufen werden kann.
- eine interne jährliche Risikobewertung vornehmen und deren Ergebnisse öffentlich verfügbar machen,
- auf wirksame Mittel hinweisen, die Einzelpersonen bei der Ausübung ihrer DSGVO-Betroffenenrechte unterstützen inkl. einem Link zu einer Schnittstelle, die die Ausübung dieser Rechte ermöglicht.
- Eine Partei schaltet eine Anzeige auf Social Media-Plattformen, um vor einer anstehenden Wahl politisch für sich zu werben. Dabei werden die von der Plattform bereitgestellten Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren eingesetzt, um die Werbung möglichst zielgenau auf potenzielle Wähler:innen auszurichten und diese von einer Stimme für sich zu überzeugen.
- Eine Werbeagentur schaltet im Auftrag eines Interessenverbands auf einer Streaming-Plattform einen Werbespot vor oder im Zusammenhang mit einem Video oder einem Podcast. Dabei werden Targetingverfahren basierend auf den Zuschauer:innen und Hörer:innen eingesetzt.
- Eine Politikerin platziert eine politische Anzeige auf einer Nachrichtenseite unter Zuhilfenahme von Targetingverfahren. Dies kann entweder durch eine konkrete Einzelabrede mit dem Webseitenbetreiber passieren oder im Rahmen des Real-Time-Bidding-Verfahrens als Teil von Werbenetzwerken der AdTech-Branche, die die Politikerin sich angeschlossen hat.
- Ein Interessenverband nutzt in seinem für die Allgemeinheit abonnierbaren E-Mail-Newsletter Targeting-Verfahren, durch die der Inhalt der Nachricht und der Empfängerkreis auf die einzelnen Empfänger angepasst wird, um noch erfolgreicher politisch für sich zu werben.
Die Verordnung verbietet den Einsatz von Targeting- bzw. Anzeigenschaltungsverfahren, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einer Person einhergehen, bei der der Verantwortliche mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen kann, dass sie das Wahlalter frühestens in einem Jahr erreicht (Art. 18 Abs. 2 TTPW-VO).
Nach Art. 18 Abs. 3 TTPW-VO finden die Vorgaben des Art. 18 TTPW-VO keine Anwendung auf Mitteilungen bestimmter politischer Akteure an ihre (ehemaligen) Mitglieder. Dies betrifft Mitteilungen politischer Parteien, Stiftungen, Verbände oder anderer gemeinnütziger Einrichtungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder. Erfasst sind außerdem Mitteilungen wie etwa Newsletter, die mit der politischen Tätigkeit dieser Einrichtungen in Verbindung stehen.
Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese Mitteilungen ausschließlich auf Abonnementdaten stützen. Sie müssen daher streng auf Mitglieder, ehemalige Mitglieder oder Abonnenten beschränkt sein. Zudem dürfen sie sich nur auf von den Betroffenen selbst bereitgestellte personenbezogene Daten beziehen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur zielgenauen Auswahl oder zu einer sonstigen weiteren Eingrenzung der Empfänger und der versandten Nachrichten ist hingegen ausgeschlossen.
Für die Aufsicht in Bezug auf Artikel 18 und Artikel 19 der Verordnung sind die Datenschutzbehörden zuständig.
Diese haben insofern die Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse nach Art. 58 DSGVO in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 2 TTPW-VO und dürfen bei Verstößen gegen Art. 18 oder 19 TTPW-VO Bußgelder verhängen. Diese können bis zu 20 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist für die Überwachung der Einhaltung von Art. 18 und 19 TTPW-VO durch Verantwortliche (z. B. Parteien, Politiker:innen, Online-Plattformen, Werbedienstleister) mit Sitz in Berlin zuständig.
Insofern der Verantwortliche seinen Sitz in Berlin hat, können Sie sich mit einer Beschwerde an uns wenden. Dafür stellen wir ein Beschwerdeformular zu Verfügung.
Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung veröffentlicht.
In Bezug auf die datenschutzrechtlich relevanten Aspekte erarbeiten die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden ebenfalls derzeit konkrete Empfehlungen zur Anwendung der Verordnung.