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Wahlwerbung durch politische Parteien

Im Vorfeld von Wahlen nutzen die politischen Parteien verschiedene Kommunikationskanäle wie Radio, Fernsehen und soziale Medien, aber auch die direkte Ansprache in Fußgängerzonen und bei Wahlveranstaltungen, um auf ihr Wahlprogramm und ihre Kandidat:innen aufmerksam zu machen. Solange dabei keine personenbezogenen Daten von Bürger:innen erhoben, gespeichert und weiterverarbeitet werden, ist dies aus datenschutzrechtlicher Perspektive unbedenklich.

Anders verhält es sich jedoch, wenn die politischen Parteien gezielt an wahlberechtigte Einzelpersonen herantreten und personalisierte Werbung – wie etwa Einladungsschreiben für Wahlveranstaltungen oder ihr Wahlprogramm – per Post oder E-Mail versenden. Auch der sogenannte Haustürwahlkampf – und zunehmend auch der Einsatz von sogenannten Wahlkampf-Apps – wirft die Frage auf, nach welchem Prinzip die Wahlkampfhelfer:innen die Adressen auswählen und inwieweit die erhobenen Daten weiterverarbeitet werden.

Zulässige Auskünfte

§ 50 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) erlaubt den Meldebehörden in den sechs Monaten vor einer Wahl, den politischen Parteien, Wählergruppen und anderen Träger:innen von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister zu erteilen. Es dürfen dann der Vor- und Familienname, der Titel sowie die gegenwärtige Wohnanschrift der Wahl- und Stimmberechtigen mitgeteilt werden. Auch Träger:innen einer Volksinitiative bzw. eines Volks- oder Bürgerbegehrens dürfen diese Daten abfragen. Die durch die Melderegisterauskunft gewonnenen Daten müssen nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BMG innerhalb eines Monats nach der Wahl bzw. der Abstimmung wieder gelöscht und vernichtet werden.

Nicht zulässige Auskünfte

Das Melderecht schreibt in § 50 Abs. 1 Satz 1 BMG vor, dass Auskünfte nur über einzelne Altersgruppen erteilt werden dürfen. Nicht erlaubt ist damit eine Übermittlung der Daten sämtlicher Wahlberechtigten. Diese Beschränkung auf Altersgruppen deckt sich häufig auch mit den Vorstellungen der Parteien, beispielsweise Erst- und Jungwähler:innen oder Senior:innen gezielt mit spezifischen Themen der jeweiligen Altersgruppe ansprechen zu können. Da bei der Zusammenstellung der Personengruppen, über die Auskunft erteilt werden soll, allein auf das Alter abgestellt werden darf (die genauen Geburtstage der Wahl- und Stimmberechtigen dürfen übrigens nicht mitgeteilt werden), ist ein anderes Auswahl- bzw. Suchkriterium – wie beispielsweise die Religionszugehörigkeit oder das Geschlecht – nicht zulässig.

Die Verknüpfung der gemeldeten Daten mit Telefonnummern oder E-Mail-Adressen ist regelmäßig nicht zulässig, da die Werbung mit Telefon oder E-Mail bereits nach allgemeinem Datenschutzrecht unzulässig ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen in die Speicherung und Nutzung der Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse für Wahlwerbung vorliegt.

Widerspruchsrecht

Unser Ratgeber über Wahlwerbung durch politische Parteien informiert über die rechtlichen Rahmenbedingungen in diesem Zusammenhang und zeigt auf, wie Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten in Berlin widersprechen können. Zudem stellen wir ein Musterschreiben bereit, mit dem Sie beim Bürgeramt Ihres Bezirks eine Übermittlungssperre Ihrer Daten aus dem Melderegister an Parteien, Mandatsträger:innen, Presse und Rundfunk, Adressbuchverlage sowie Religionsgemeinschaften beantragen können. Ihren Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten können Sie auch beim Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) einreichen.

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