Gesicht mit Sonnenbrille im Dunkeln
Innere Sicherheit

Verfassungsschutz

Nach § 31 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (VSG Bln) können Sie bei der Berliner Verfassungsschutzbehörde (Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung II) eine Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Informationen beantragen.

Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, die nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen, sowie auf die Herkunft der Informationen und die Empfänger:innen von Übermittlungen. Die Auskunft darf auch unterbleiben, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde oder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse Dritter gegenüber Ihrem Interesse an der Auskunftserteilung überwiegt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Teilauskunft möglich ist.

Fünf Jahre nach der Speicherung der letzten Information muss geprüft werden, ob die Daten weiterhin erforderlich oder zu löschen sind. Bis auf bestimmte Ausnahmen werden die Daten spätestens zehn Jahre nach der zuletzt gespeicherten relevanten Information gelöscht. Wenn die Speicherung von personenbezogenen Daten irrtümlich erfolgt ist, unzulässig war oder deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden, sind sie grundsätzlich zu löschen.

Die Verfassungsschutzbehörde muss die gespeicherten personenbezogenen Daten berichtigen, wenn sie unrichtig sind, sowie ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. Die Verfassungsschutzbehörde berichtigt oder ergänzt die über Sie gespeicherten Daten erst nach einer Überprüfung der vorhandenen und der von Ihnen mitgeteilten Informationen. Dies kann unter Umständen mit weiteren Datenerhebungen verbunden sein. Es sollten daher die zu ändernden oder zu ergänzenden Angaben – wenn möglich mit Nachweisen – belegt werden. Lässt sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gespeicherten Daten nicht zweifelsfrei feststellen, wird Ihr Berichtigungs- oder Ergänzungswunsch in den zugehörigen Dateien bzw. Akten vermerkt.