Abgeordnetenhauswahl am 18. September 2016 – Nur ein rechtzeitiger Widerspruch verhindert unerwünschte Wahlwerbung

In der Vergangenheit haben sich vor Wahlen immer wieder Bürgerinnen und Bürger über unerwünschte Wahlwerbebriefe von Parteien bei unserer Behörde beschwert. Die Meldebehörde darf nach dem Melderecht Parteien und sonstigen Wahlbewerber:innen vor dem Wahltermin Auszüge aus dem Melderegister erteilen, damit sie z. B. Einladungen zu Werbeveranstaltungen, Werbebriefe und Kandidat:innenvorstellungen versenden können.

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