TTDSG tritt in Kraft

Klare Regeln für Cookies und ähnliche Technologien

Am 1. Dezember 2021 tritt das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft. Das Gesetz regelt unter anderem den Schutz der Vertraulichkeit und Privatsphäre bei der Nutzung von Telemedien wie Websites, Messengern oder Smart-Home-Geräten.

„Mit dem TTDSG ändert sich auch der rechtliche Rahmen für den Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien“, erklärt Volker Brozio, kommissarischer Dienststellenleiter der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. „Das Gesetz schafft Klarheit und bestätigt die Auffassung der Datenschutzbehörde: Für den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien braucht es im Regelfall eine Einwilligung der Nutzer:innen. Infolgedessen müssen Anbieter:innen von Telemedien überprüfen, ob Anpassungsbedarf unter anderem auf ihren Webseiten oder Apps besteht.“

Auf den meisten Webseiten und Apps werden Technologien wie Cookies eingesetzt, um Informationen auf den Geräten der Nutzenden abzulegen und zu verwalten. Damit einher geht regelmäßig die Verarbeitung personenbezogener Daten, mindestens der IP-Adresse der Nutzer:innen. Dies dient häufig nicht nur dazu, das Verhalten von Nutzer:innen zu verfolgen, sondern auch Persönlichkeitsprofile über die gesamte Internetnutzung zu erstellen und anzureichern.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Setzen und Auslesen von Informationen aus Endgeräten sind in der europäischen ePrivacy-Richtlinie geregelt. Mit dem TTDSG hat der Bundesgesetzgeber nach über einem Jahrzehnt Verzögerung nunmehr die Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die anschließende Verarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten richtet sich wiederum nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Wer Cookies und ähnliche Technologien verwendet, muss daher in der Regel beide Gesetze beachten.

Betreibende von Webseiten und anderen Telemedien benötigen grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzer:innen, wenn sie Informationen auf dem Endgerät speichern oder darauf zugreifen wollen. Einer Einwilligung bedarf es ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Speicherung von und der Zugriff auf Informationen in den Endgeräten unbedingt erforderlich sind, damit ein von den Nutzenden ausdrücklich gewünschter Telemediendienst zur Verfügung gestellt werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall bei einem Cookie, der dazu dient, Artikel eines Online-Shops in einem Warenkorb zu speichern.

Um Verantwortliche bei der Umsetzung der neuen Anforderungen behilflich zu sein, erarbeiten die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden derzeit eine Orientierungshilfe. Diese soll Anfang nächsten Jahres veröffentlicht werden.

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